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Art. IV.
Das Staatsministerium wird ermächtigt,
den Text des Gerichtskostengesetzes, wie er sich aus den Ande-
rungen ergibt, die in Art. I und II vorgesehen sind,
ferner den Text des § 128 des Gesetzes über das Kosten-
11. April 1894
28. Februar 19007
wie er sich aus Artikel 3 Ziffer V des Gesetzes vom 13. Dezember
1899 sowie aus Art. III ergibt,
unter dem Tage der Vollziehung dieses Nachtragsgesetzes in entsprechender
Wortfassung durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gerichts-
kostengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften
des durch das Staatsministerium bekannt gemachten Textes an
ihre Stelle.
wesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom
Art. V.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. II am 1. Januar 1910
in Kraft.
Die Vorschriften des Art. II treten für jeden Grundbuchbezirk zu
der Zeit in Kraft, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Auf gerichtliche Angelegenheiten, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erledigt sind, finden die bisherigen kostengesetzlichen Be-
stimmungen Anwendung.
Für gerichtliche Angelegenheiten, die beim Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuchs begonnen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aber
noch nicht erledigt sind, bleiben die Vorschriften der bisherigen §§ 203
und 204 des Gerichtskostengesetzes vom 9. Dezember 1899 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, am 25. August 1909.
— Wilhelm Ernst.
Hunnius. Paulssen.
Buchdruckere: der Weimarischen Zeitung