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Underung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok-
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert und ergänzt:
1. Im 8 4 „Ausschrift.“ ist als zweiter Satz des Abs. I einzuschalten:
Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und die Haus-
nummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für unaufgehaltene Zu-
stellung der Sendungen.
2. a) Im §6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.“ ist im
Abs. I hinter „Nachricht auf meine Kosten.“ einzuschalten:
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (z. B.
frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Verfügung treffen.
b) In demselben § (0) ist im letzten Satze des Abs.I hinter „lebenden Tieren“
ein zuschalten:
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt
c) Indemselben §(60) sind als Abs. Vfolgende Bestimmungen einzuschalten:
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach Beschaffenheit
und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden Bedingungen entsprechen.
Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst in die Augen
fallend angegeben sein. Der Absender ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht beachtet
hat, für den aus etwaiger Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar.
4c) In demselben 8 (6) ist Abs. V mit VI zu bezeichnen.
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ ist im Abs. XV statt
„Schlußabfertigung“ zu setzen:
Abfertigung
4. a) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs-
orte.“ ist hinter dem zweiten Satze des Abs. II als neuer Satz hinzu-
zufügen:
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei
Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, I) dann nicht abzusenden, wenn der Ab-