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Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinde-
rat bestimmt.
Eine beschlossene Anderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der
Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu machen.
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, sodaß diejenigen Beträge, welche im
Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, diejenigen
Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des
vorhergehenden Monats zu verzinsen sind.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech-
nungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt und wird darnach der
gefundene Zinsbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zuge-
schrieben. Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisierte Zinsen-
betrag gleich den Einlagen mit verzinst.
Um diese kapitalisierten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in
den ausgestellten Schuldbüchern nicht nötig.
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Anstalt hierzu
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. Wünscht sie ein Beteiligter dennoch, so
wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn das laufende Geschäft es gestattet,
sonst zu geeigneter, vorher bekannt zu machender Zeit, bewirkt.
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen.
§ 7.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 100 —#x kann für jedes Schuldbuch
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch inner-
halb einer Woche nur einmal. Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar
bei Beträgen
bis zu 200 eine solche von 2 Wochen
7“ 77 500 77 77 77 77 4 77
7*“ 77 1 000 77 7 77 77 6 77 un d
von über 1000 „ „ „ „ 8 „
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs-
ausschusses abgesehen werden.
88.
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlageu durch den Verwaltungsausschuß
nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Schuldbuch-Inhabers
und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels öffentlicher Bekanntmachung
in der Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte und zwar unter Angabe