Regierungsblatt
für das
Großherzogkum Bachsen.
Nummer 31. Weimar. 11. November 1909.
Inhalt: Ministerialverordnung, betreffend Bestimmungen über die Genehmigung, Untersuchung und Revision der
Dampfkessel, Seite 363.
Ministerialverordnung.
[106] Nachdem an Stelle der vom Bundesrate erlassenen allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. August 1890
(Reichs-Gesetzblatt S. 163) die denselben Gegenstand betreffenden Bestimmungen
des Bundesrats vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 3) ge-
treten sind, wird, zugleich in Ausführung der darüber vom Bundesrat gefaßten
weiteren Beschlüsse, unter Aufhebung der Ministerialbekanntmachung vom 26. Sep-
tember 1891 (Regierungsblatt S. 113) hierdurch folgendes verordnet:
1. Die von den verbündeten Regierungen getroffenen Vereinbarungen, betreffend
Bestimmungen über die Genehmigung, Untersuchung und Revision der Dampf-
kessel, welche nachstehend abgedruckt sind, werden hiermit, soweit deren In-
halt nicht bereits bisher im Großherzogtum Geltung hatte, in Kraft gesetzt.
2. Die Revisionsbücher sind von der mit der Beaufsichtigung der Dampfkessel
amtlich beauftragten Stelle, welche die Abnahme-Untersuchung bescheinigt hat,
auszufertigen.
1909 57