Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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a. a. O. entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im ganzen 
nach ihrem Aufstellungsorte verschickt werden, auch wenn dieser in einem anderen 
Bundesstaate belegen ist, einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor 
ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Ver- 
sand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wieder- 
holung der Prüfung geboten erscheinen lassen. 
2. Die Bescheinigungen der in den einzelnen Bundesstaaten nach § 2 Abs. 1 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von 
Schiffsdampfkesseln zur Prüfung des Baustoffs der Dampfkessel ermächtigten Sach- 
verständigen werden in allen Bundesstaaten anerkannt. 
3. Dampfkessel aus dem Auslande müssen nach den Vorschriften im § 12 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von 
Schiffsdampfkesseln durch einen in Deutschland zuständigen Sachverständigen ge- 
prüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel entfernt werden. Der 
Nachweis, daß der Baustoff solcher Dampfkessel nach den anerkannten Regeln der 
Technik (siehe §. 2 a. a. O.) geprüft worden ist, muß durch Vorlegung der Zeug- 
nisse von Sachverständigen erfolgen, die in den Bundesstaaten als solche anerkannt 
werden. 
4. Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen 
und von Schiffsdampfkesseln werden in allen Bundesstaaten die zuständigen Sach- 
verständigen des Heimatsorts ohne besonderen Antrag zugelassen. — Dem Besitzer 
solcher Dampfkessel steht es jedoch frei, sich an den Sachpverständigen desjenigen 
Ortes zu wenden, an welchem sich der Dampfkessel zur Zeit der Fälligkeit der 
Untersuchung befindet. Letzterer Sachverständige ist verpflichtet, die Untersuchungen 
auf Antrag auszuführen und Abschrift der darüber in das Revisionsbuch einzu- 
tragenden Bescheinigung der für die regelmäßige Prüfung zuständigen Stelle zu 
übersenden. Die in solchen Fällen von Sachverständigen zu erhebenden Unter- 
suchungsgebühren dürfen den Betrag nicht überschreiten, der ihnen bei der regel- 
mäßigen Beaufsichtigung von Dampfkesseln zusteht. Untersuchungen dieser Art 
werden in den anderen Bundesstaaten anerkannt. — Die Sachverständigen sind 
bei beweglichen und bei Schiffsdampfkesseln ermächtigt, von der Entfernung der 
Bekleidung an Kesseln bei regelmäßigen Untersuchungen abzusehen, falls nicht be- 
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