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a. a. O. entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im ganzen
nach ihrem Aufstellungsorte verschickt werden, auch wenn dieser in einem anderen
Bundesstaate belegen ist, einer weiteren Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor
ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Ver-
sand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wieder-
holung der Prüfung geboten erscheinen lassen.
2. Die Bescheinigungen der in den einzelnen Bundesstaaten nach § 2 Abs. 1
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von
Schiffsdampfkesseln zur Prüfung des Baustoffs der Dampfkessel ermächtigten Sach-
verständigen werden in allen Bundesstaaten anerkannt.
3. Dampfkessel aus dem Auslande müssen nach den Vorschriften im § 12
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von
Schiffsdampfkesseln durch einen in Deutschland zuständigen Sachverständigen ge-
prüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel entfernt werden. Der
Nachweis, daß der Baustoff solcher Dampfkessel nach den anerkannten Regeln der
Technik (siehe §. 2 a. a. O.) geprüft worden ist, muß durch Vorlegung der Zeug-
nisse von Sachverständigen erfolgen, die in den Bundesstaaten als solche anerkannt
werden.
4. Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen
und von Schiffsdampfkesseln werden in allen Bundesstaaten die zuständigen Sach-
verständigen des Heimatsorts ohne besonderen Antrag zugelassen. — Dem Besitzer
solcher Dampfkessel steht es jedoch frei, sich an den Sachpverständigen desjenigen
Ortes zu wenden, an welchem sich der Dampfkessel zur Zeit der Fälligkeit der
Untersuchung befindet. Letzterer Sachverständige ist verpflichtet, die Untersuchungen
auf Antrag auszuführen und Abschrift der darüber in das Revisionsbuch einzu-
tragenden Bescheinigung der für die regelmäßige Prüfung zuständigen Stelle zu
übersenden. Die in solchen Fällen von Sachverständigen zu erhebenden Unter-
suchungsgebühren dürfen den Betrag nicht überschreiten, der ihnen bei der regel-
mäßigen Beaufsichtigung von Dampfkesseln zusteht. Untersuchungen dieser Art
werden in den anderen Bundesstaaten anerkannt. — Die Sachverständigen sind
bei beweglichen und bei Schiffsdampfkesseln ermächtigt, von der Entfernung der
Bekleidung an Kesseln bei regelmäßigen Untersuchungen abzusehen, falls nicht be-
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