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sondere Gründe für die Prüfung der durch die Bekleidung verdeckten Kesselteile
vorliegen.
Bewegliche und Schiffsdampfkessel, die sich vorübergehend in anderen Bundes-
staaten aufhalten, sollen vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 9 Abs. 1 und
Ziffer 15 Abs. 2 nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden,
als solche in dem Heimatsstaate fällig werden.
5. Erleichterungen, die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten auf Grund
des § 20 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung
von Landdampfkesseln oder auf Grund des § 17 Abs. 4 der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln gewährt werden,
sind, soweit sie über den Rahmen des einzelnen Falles hinausgehen, zu veröffent-
lichen und gegenseitig zur Kenntnis zu bringen.
Erschwerende Bestimmungen für den Bau und die Ausrüstung von Dampf-
kesseln mit Anforderungen, die weiter gehen als diejenigen der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln,
werden die verbündeten Regierungen ohne vorhergehende Verständigung nicht erlassen.
6. Sicherheitsventile sollen als der Vorschrift des § 9 Abs. 2 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und von Schiffsdampf-
kesseln entsprechend angesehen werden, wenn ihr Ouerschnitt folgender Formel ent-
spricht:
F15 H- 1000,
b
worin F — Ouerschnitt des Ventils in qmm,
I.Heizfläche des Kessels in qm,
p. — Uberdruck des Dampfes in kgsqem,
sr•"s2e-
bedeuten.
7. Als Sachverständigenkommission im Sinne des § 2 Abs. 1 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen wird die Deutsche Dampfkessel-Normen-Kommission an-
erkannt, in welche die nachstehend bezeichneten industriellen und wissenschaftlichen
Vereine und Institute die gleichfalls angegebene Zahl von Vertretern zu entsenden
satzungsgemäß berechtigt sind: