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der Genehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Diese gilt als
Genehmigungsurkunde für den Dampfkessel, dessen Fabriknummer sie trägt.
Die Beglaubigung der Abschrift kann durch den Beamten oder staatlich er—
mächtigten Sachverständigen, welcher die im § 12 Abs. 2 und 3 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln vorgesehene
Untersuchung vornimmt, geschehen.
10. Bevor ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirk einer Ortspolizeibehörde
in Betrieb genommen wird, ist der letzteren von dem Betriebsunternehmer oder dessen
Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden soll, An-
zeige zu erstatten.
11. Jeder bewegliche Dampfkessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Re-
vision und alle drei Jahre einer inneren Revision zu unterwerfen. Die äußere
Revision soll in der Regel im Betriebe stattfinden. Die innere Revision kann der
Sachverständige nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen.
Spätestens nach sechs Jahren muß jeder bewegliche Dampfkessel einer Wasserdruck-
probe unterworfen werden. Die äußere Revision kommt als selbständige Unter-
suchung in denjenigen Jahren in Fortfall, in welchen eine innere Revision vor-
genommen wird.
Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt in Übereinstimmung mit § 12 Abf. 3
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln.
12. Der Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter hat dem zuständigen Re-
visor zu der Zeit, zu welcher die innere Revision oder Wasserdruckprobe auszuführen
ist, davon Anzeige zu erstatten, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht.
13. Die nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung von einem
hierzu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines Bundesstaats ausgestellten
Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die in Gemäßheit des § 13 der allge-
meinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln vor-
genommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen über die Vornahme perio-
discher Untersuchungen werden in allen anderen Bundesstaaten anerkannt.