Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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I. Schiffsdampfkessel. 
14. Die in Gemäßheit des § 24 der Gewerbeordnung erforderliche Genehmi- 
gung zur Anlegung eines Schiffsdampfkessels hat die nach den Landesgesetzen zu- 
ständige Behörde desjenigen Bundesstaats zu erteilen, in welchem sich nach der Er- 
klärung des Unternehmers der Heimatshafen des Schiffes befinden soll. Liegt 
eine solche Erklärung nicht vor, so ist der Wohnsitz des Schiffseigners oder in Er- 
mangelung eines solchen des Unternehmers maßgebend. 
Schiffsdampfkessel, deren Jnbetriebnahme in einem Bundesstaat auf Grund 
des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
genehmigt worden ist, können in allen anderen Bundesstaaten ohne nochmalige vor- 
gängige Untersuchung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung nicht 
mehr als ein Jahr verflossen ist. 
15. Die technische Untersuchung einer Schiffsdampfkesselanlage, die nach 
Maßgabe des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vor der Inbetriebnahme des 
Kessels auszuführen ist, soll in der Regel am Erbauungsorte des Schiffes durch 
den daselbst zuständigen Sachverständigen erfolgen. Liegt dieser Ort in einem 
anderen Bundesstaat als der Heimatshafen des Schiffes, so ist bei der Abnahme 
gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Konzessionsbedingungen, welche nach Maß- 
gabe der im Staate des Heimatshafens etwa geltenden besonderen polizeilichen 
Bestimmungen vorgeschrieben wurden, entsprochen worden ist. 
Bei Schiffsdampfkesseln aus dem Auslande kann die Abnahme in dem Heimats- 
hafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen vorgenommen werden. 
16. Jeder Schiffsdampfkessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision 
im Betrieb und alle zwei Jahre einer inneren Revision zu unterwerfen. Die 
innere Revision kann der Sachverständige nach seinem Ermessen durch eine Wasser- 
druckprobe ergänzen. Spätestens nach sechs Jahren muß jeder Schiffsdampfkessel 
einer Wasserdruckprobe unterworfen werden. 
Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt in Übereinstimmung mit § 12 
Abs. 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffs- 
dampfkesseln. 
17. Die Bestimmungen der Ziffern 12 und 13 finden auf Schiffsdampf- 
kessel entsprechende Anwendung. 
 
	        
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