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I. Schiffsdampfkessel.
14. Die in Gemäßheit des § 24 der Gewerbeordnung erforderliche Genehmi-
gung zur Anlegung eines Schiffsdampfkessels hat die nach den Landesgesetzen zu-
ständige Behörde desjenigen Bundesstaats zu erteilen, in welchem sich nach der Er-
klärung des Unternehmers der Heimatshafen des Schiffes befinden soll. Liegt
eine solche Erklärung nicht vor, so ist der Wohnsitz des Schiffseigners oder in Er-
mangelung eines solchen des Unternehmers maßgebend.
Schiffsdampfkessel, deren Jnbetriebnahme in einem Bundesstaat auf Grund
des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
genehmigt worden ist, können in allen anderen Bundesstaaten ohne nochmalige vor-
gängige Untersuchung betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung nicht
mehr als ein Jahr verflossen ist.
15. Die technische Untersuchung einer Schiffsdampfkesselanlage, die nach
Maßgabe des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung vor der Inbetriebnahme des
Kessels auszuführen ist, soll in der Regel am Erbauungsorte des Schiffes durch
den daselbst zuständigen Sachverständigen erfolgen. Liegt dieser Ort in einem
anderen Bundesstaat als der Heimatshafen des Schiffes, so ist bei der Abnahme
gleichzeitig festzustellen, ob denjenigen Konzessionsbedingungen, welche nach Maß-
gabe der im Staate des Heimatshafens etwa geltenden besonderen polizeilichen
Bestimmungen vorgeschrieben wurden, entsprochen worden ist.
Bei Schiffsdampfkesseln aus dem Auslande kann die Abnahme in dem Heimats-
hafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen vorgenommen werden.
16. Jeder Schiffsdampfkessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision
im Betrieb und alle zwei Jahre einer inneren Revision zu unterwerfen. Die
innere Revision kann der Sachverständige nach seinem Ermessen durch eine Wasser-
druckprobe ergänzen. Spätestens nach sechs Jahren muß jeder Schiffsdampfkessel
einer Wasserdruckprobe unterworfen werden.
Die regelmäßige Wasserdruckprobe erfolgt in Übereinstimmung mit § 12
Abs. 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffs-
dampfkesseln.
17. Die Bestimmungen der Ziffern 12 und 13 finden auf Schiffsdampf-
kessel entsprechende Anwendung.