Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Dem Großherzogl. Bezirksdirektor und weiter dem Großherzogl. Staatsministerium steht 
das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber zu 
wachen, daß die Anstalt den Satzungen und den zu deren Ausführung erlassenen Normativ- 
bestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jeder- 
zeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf 
Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und 
Stelle abzuordnen und die etwa vorgefundenen Mängel abzustellen. 
§ 2. 
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser 
nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders 
den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen 
und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen zu lassen. 
83. 
Die Gemeinde Wenigenjena haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die 
bei derselben gemachten Einlagen. Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die Ver— 
waltungskosten bestritten, der verbleibende Überschuß aber zur Bildung eines Reservefonds ver— 
wendet. 
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe 
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem beson- 
deren Anhang zur Sparkassenrechnung verrechnet. Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapi- 
talien müssen stets zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden 
Kapitale hinzugefügt werden. Sobald dieser Reservefonds 5 „ der Einlagen beträgt, 
fällt der Überschuß zur Hälfte der Gemeindekasse in Wenigenjena, zur anderen Hälfte dem 
Reservefonds zu, bis letzterer die Höhe von 10% der Einlagen erreicht hat. Von diesem 
Zeitpunkte ab fällt dann der ganze Uberschuß der Gemeindekasse zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung des 
Reservefonds zu verwenden ist, der Kämmereikasse in Wenigenjena überwiesen. 
Schuldbücher. 
84. 
Über die Einlagen (§ 5) werden den Einlegern Bücher ausgestellt, welche mit dem 
Stempel der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten. 
Für jedes Sparkassebuch sind vom Einleger bei Ausfertigung desselben zwanzig Pfennige 
zu entrichten.
	        
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