Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Gesperrte Schuldbücher. 
8 10. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestinmung getroffen wird, daß eine 
Auszahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritte einer 
bestimmten Tatsache — z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen 
Gunsten die Einlage gemacht wird) — erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausge- 
geben, welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig 
kenntlich gemacht werden. Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und 
Zinsen nicht eher geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tat- 
sache eingetreten bezw. der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist. 
Sollen die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus- 
drücklich vorbehalten bleiben. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne 
zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder in die aktive Marine ein- 
getreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensiahr erreicht hat. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des 
Schuldbuches genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag des- 
jenigen, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit wel- 
chem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch 
lautet, auswandern will oder sich in dringender Not befindet. Ist die Einlage nachweislich von 
einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, so muß dieser vor der Beschlußfassung 
mit seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der Verwaltungsausschuß in keiner Weise 
gebunden ist, gehört werden. 
Mündelgelder-Einlagen. 
8 11. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestim— 
mung gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder 
des Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Be- 
stimmung vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende 
Vorschriften: 
1. Die, Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, son- 
dern auf allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder"“ augen- 
fällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse
	        
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