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erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts urkundlich nachgewiesen wird. Will der Einleger nach Erledigung der
Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vor-
mundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft beizubringen. Wenn er
beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise stehen zu
lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto
auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.
Verfall der Einlagen.
8 12.
Wenn auf ein Schuldbuch 30 Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon er—
hoben, noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Verwaltungsaus—
schuß eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und den Jenaer Lokalblättern
an den Inhaber des Schuldbuches zu erlassen, innerhalb 3 Monaten die Einlage nebst Zinsen
zurückzuziehen. Nach Ablauf dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim
und der Inhaber des Schuldbuches sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche
an dem Schuldbuche. · ·
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung
der Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuche
abgeschrieben. «
Kraftloserklärung von Schuldbüchern.
§ 13.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbüccher richtet sich
nach den einschlagenden Bestimmungen des Landcsgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Verwaltungsgrundsätze.
8 14.
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit welchen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in
ihren Geschäftsräumen in Gegenwart des Kassierers und des Gegenbuchführers vorgenommen
werden. Wenn ausnahmsweise ein Geschäft außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen wer-
den soll, so bedarf es einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsaus-
schusses.
Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt
oder annimmt oder auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungsausschusse
festgesetzt und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht.