Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 22. 
Der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern vertritt die Sparkasse in allen gericht— 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten 
durch schriftliche oder mündliche Erklärungen des Verwaltungsausschusses erworben bezügl. 
aufgegeben werden. 
Der Vorstand gilt als beauftragt, unter Zuziehung und Zustimmung zweier Mitglieder 
des Ausschusses den letzteren in diesen Angelegenheiten zu vertreten und Erklärungen rechts- 
verbindlich für denselben abzugeben. 
8 23. 
Der Kassierer sowie der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderate widerruflich 
gewählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates durch den Gemeindevorstand zu 
verpflichten. 
Dem Kassierer liegt die Führung resp. der Abschluß der Hauptbücher, die Einnahme und 
Ausgabe der Gelder, sowie die Berechnung und Einhebung der Zinsen unter seiner Verant- 
wortung ob, während von dem Gegenbuchführer außer seiner Funktion auch alle vorkommen- 
den Schreibereien zu besorgen sind. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer werden über ihre Obliegenheiten und Arbeits- 
zeiten usw. mit weiter erforderlicher Dienstanweisung versehen. 
Beide erhalten eine angemessene Vergütung aus der Sparkasse, die vom Gemeinderat 
nach dessen Ermessen auf bestimmte Zeit festgesetzt wird. 
Der Kassierer hat vor Antritt seines Amtes eine vom Gemiinderat festzusetzende 
Sicherheit zu bestellen. 
8 24. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben den Kassierer und den Gegenbuch— 
führer in Verhinderungsfällen zu vertreten. Über diese Vertretung ist in der Geschäftsanwei- 
sung für die Sparkassebeamten nähere Bestimmung zu treffen. 
8 25. 
Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte Ge- 
schäftsjahr vom Kassierer zu fertigen und von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als 
Revisor zu prüfen und durch den Sparkassevorstand dem Gemeinderate zur Richtigsprechung 
zu Üübergeben. 
Derselbe kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung über- 
weisen. Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse ge- 
führten Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparbüchern zu verlangen, so sind sie 
auf Anfordern gehalten, dem revidierenden Beamten die Sparbücher zur Einsichtnahme und 
Vergleichung mit den Sparkassekonten vorzulegen. 
1909 59
	        
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