§s 26.
Der Sparkassevorstand ist berechtigt, von dem jährlichen Reingewinn bis zu 3 ?
als Sparprämien zur Verteilung zu bringen.
Es sollen dabei Dienstboten, Arbeiter und in ähnlichen Verhältnissen lebende Personen,
welche seit mindestens fünf Jahren bei der Sparkasse Spareinlagen gehabt haben bedacht
werden.
Die Berechtigten werden zur Meldung durch öffentliche Bekanntmachung in den Jenaer
Lokalblättern und durch Aushängung der Bekanntmachung im Kassenlokal aufgefordert. Nach
Prüfung der eingegangenen Meldungen durch den Vorstand wird die zum Zwecke der Ver-
teilung bestimmte Summe auf die Anzahl der geeigneten Bewerber verteilt. Die Prämien
sind auf die volle Mark abzurunden und dürfen im einzelnen 20 4 nicht übersteigen.
Die mit einzureichenden Sparbücher werden den Sparern nach Gutschrift der Prämien
zurückgegeben.
§ 27.
Diese Satzungen sowie Abänderungen und Nachträge zu denselben bedürfen der Begut-
achtung des Bezirksausschusses und der Genehmigung Großbherzoglichen Staatsministeriums,
Departements des Innern.
8 28.
Die Satzungen treten 3 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ihre Geltung wird durch die Eingemeindung von Wenigenjena in die Stadt Jena nicht
berührt.
[108] II. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs werden die Vorschriften vom 13. Juni 1906 (Regierungsblatt S. 223)
für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege wie folgt geändert:
I.
Der nach § 1 der Vorschriften beizubringende Leichenpaß ist vom 1. Januar
1910 ab nach dem hierunter abgedruckten Muster auszufertigen.
II.
§ 6 Abs. 2 der Vorschriften wird vom 1. Januar 1910 ab aufgehoben.
Weimar, den 27. Oktober 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.