Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Vereinbarung 
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der 
Reifezeugnisse. 
  
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Aner- 
kennung der Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an öffent- 
lichen deutschen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß 
des ganzen Lehrganges erwerben, fortan folgende Grundsätze zu befolgen: 
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf 
diejenigen oben bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen 
folgende Bedingungen erfüllt werden: 
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme 
in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des 
neunten Lebensjahrs. 
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei 
Schularten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik 
und Naturkunde; ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder 
Englisch, bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, 
Englisch und Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch. 
ec) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in 
den einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Ziel- 
forderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen die aus den 
preußischen Lehrplänen für die höheren Schulen von 1901 sich ergebenden 
Lehrziele. 
d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen aus- 
genommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung 
für die ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben. 
2. Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach 
Beibringung eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten 
Anstalt und nicht in eine höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem 
Zeugnis die Reife bei ihm vorhanden ist. 
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