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Vereinbarung
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der
Reifezeugnisse.
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Aner-
kennung der Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an öffent-
lichen deutschen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß
des ganzen Lehrganges erwerben, fortan folgende Grundsätze zu befolgen:
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf
diejenigen oben bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen
folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme
in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des
neunten Lebensjahrs.
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei
Schularten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik
und Naturkunde; ferner
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder
Englisch, bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch,
Englisch und Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch.
ec) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in
den einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Ziel-
forderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen die aus den
preußischen Lehrplänen für die höheren Schulen von 1901 sich ergebenden
Lehrziele.
d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen aus-
genommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung
für die ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben.
2. Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach
Beibringung eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten
Anstalt und nicht in eine höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem
Zeugnis die Reife bei ihm vorhanden ist.
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