Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehr— 
dauer einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel 
ist nur dann zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des 
Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen Gründen aus einem Gebiete des 
Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahrs in ein solches mit Herbst- 
beginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen, um sie 
vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden Schule 
auf Grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung 
die Einweisung in die nächsthöhere Klasse zugebilligt werden. 
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist 
bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung. 
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: 
a) Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und 
Lehrern der Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines 
Regierungskommissars vorgenommen, der auch die Zeugnisse mit zu 
vollziehen hat. 
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungs- 
kommissar zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift 
auch den besonderen Auftrag bemerklich zu machen. 
Bei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten 
kann ein Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des 
Ephorats oder Scholarchats als stimmberechtigtes Mitglied der Kom— 
mission angehören. 
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht früher 
als gegen den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum 
obersten Jahreskurs unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils 
der zur Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der 
Anstalt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche auch über 
etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen 
zu entscheiden hat. 
c) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch, 
Geschichte und Mathematik, ferner
	        
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