Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Beginne des drittletzten Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch 
den Direktor (Rektor) schon vor dem Eintritt in die Anstalt hinzuweisen. 
.Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben 
wollen, ohne Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extraneer), haben sich 
der Prüfung an einer Anstalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf 
den sie durch die Staatsangehörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer 
Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen sind. Die Ablegung der Reife- 
prüfung an einer Vollanstalt eines anderen Bundesstaats ist nur in besonders 
begründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeichneten rechtlichen 
Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, 
dem der Prüfling angehört, die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Ein Ver- 
merk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergl. Nr. 39). 
Die Anstalt, bei welcher die Prüfung stattzufinden hat, bestimmt in 
jedem einzelnen Falle die Schulaufsichtsbehörde. 
Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben 
ist bei Extraneern nicht zulässig. 
. Sind in einem deutschen Bundesstaate besondere Prüfungen eingerichtet, durch 
deren Bestehen die Inhaber des Reifezeugnisses eines Realgymnasiums oder 
einer Oberrealschule die mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Real- 
gymnasiums verbundenen Rechte in diesem Bundesstaat erwerben, so kommt 
den Zeugnissen über das Bestehen einer solchen Prüfung die gleiche Wirkung 
auch in den anderen deutschen Bundesstaaten zu. 
Diese Vereinbarung tritt an Stelle der in den Jahren 1874 und 1889 
abgeschlossenen. 
Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues 
und vollständiges Verzeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem 
Bereiche zukommenden Berechtigungen anfertigen zu lassen und sich gegenseitig 
zugänglich zu machen, aus welchem auch ersichtlich ist, ob die einzelnen Berech- 
tigungen sich nur auf die Zulassung zum Hochschulstudium oder auch auf die 
Zulassung zu den betreffenden Staatsprüfungen in den einzelnen Bundes- 
staaten beziehen. 
  
  
 
	        
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