Regiern ugsblatt
für das
Großherzogtum Hachsen.
Nummer 34. Weimar. 4. Dezember 1909.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Wahlordnung für die Wahl eines Landtagsabgeordneten aus dem
Senate der Universität Jena, Seite 393. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wahlordnung für die
Wahl eines Landtagsabgeordneten durch die Handelskammer für das Groß erzogtum Sachsen, Seite 395.
— Ministerialbekanntmachung, betr. Wahlordnung für die Wahl eines Landtagsabgeordneten durch die
Hantwerkaammer für das Großherzogtum Sachsen, Seite 398. — Ministerialbekanntmachung, betr.
ahlordnung für die Wahl eines Landtagsabgeordneten durch die Landwirtschaftskammer für das Groß-
herzogtum Sachsen, Seite 400.
Ministerialbekanntmachungen.
Wahlordnung
für die Wahl eines Landtagsabgeordneten
aus dem Senate der Univerfität Jena.
(118] I. In Gemäßheit des § 13 des Landtagswahlgesetzes vom 10. April 1909
wird folgende Wahlordnung erlassen.
1.
Nach Ausschreibung der allgemeinen Wahlen oder einer Ersatzwahl durch
das Staatsministerium wird der Tag der Wahl vom Prorektor bestimmt.
2.
Die Wahlhandlung findet in einer Senatssitzung statt.
Der Prorektor beruft die Senatsmitglieder durch schriftliche Einladung zur
Wahlhandlung ein. Die Einladungen sollen so zeitig erfolgen, daß sie mindestens
1 Woche vor dem Wahltag den Wahlberechtigten zugegangen sind.
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