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Die Einladungen können durch besondere Zuschriften oder durch Rundschreiben
erlassen werden.
3.
Die Abstimmung ist geheim. An ihr nehmen nur die anwesenden Senats-
mitglieder teil. Das Wahlrecht wird von ihnen in Person durch Stimmzettel
ohne Unterschrift ausgeübt, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Jedes
Senatsmitglied hat eine Stimme, Stellvertretung ist unzulässig.
Vor Beginn der Abstimmung ist eine Beratung über die Wahl statthaft.
4.
Wählbar als Abgeordneter ist nur ein Mitglied des Senats, welches nach
§ 3 flgd. des Landtagswahlgesetzes als Landtagsabgeordneter überhaupt wählbar
ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß nach § 3 in Verbindung mit 8§ 6
des Gesetzes nur männliche Staatsangehörige wählbar sind, welche das 30. Lebens-
jahr vollendet haben und das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Großherzogtums
besitzen.
5.
Die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses liegt dem
Wahlvorstand ob, der aus dem Prorektor und zwei von ihm aus der Zahl der
Senatsmitglieder bestimmten Beisitzern gebildet wird.
6.
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist vom Universitätsamtmann
ein Protokoll aufzunehmen und am Schlusse des Wahltermins nach Genehmigung
von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Aus dem Protokoll müssen die Namen derjenigen Senatsmitglieder ersichtlich
sein, die ihre Stimme abgegeben haben.
7.
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags, nach
Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel. Die für
ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem
Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, die zur Un-
gültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in Papier ein-
zuschlagen und als Beilage dem Protokolle beizufügen.