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Wahlordnung
für die Wahl eines Landtagsabgeordneten
durch die Handwerkskammer für das Großherzogtum Sachsen.
(120)] III. In Gemäßheit des § 13 des Landtagswahlgesetzes vom 10. April 1909
wird folgende Wahlordnung erlassen:
1.
Nach Ausschreibung der allgemeinen Wahlen oder einer Ersatzwahl durch das
Staatsministerium wird der Tag der Wahl vom Vorsitzenden der Handwerkskammer
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, Departement des Innern, bestimmt.
Die Wahlhandlung findet in nicht öffentlicher Kammersitzung statt.
Der Vorsitzende der Handwerkskammer beruft die Mitglieder durch schriftliche
Einladung zur Wahlhandlung ein. Die Einladungen sollen so zeitig erfolgen, daß
sie mindestens 1 Woche vor dem Wahltag den Mitgliedern zugegangen sind Wer
verhindert ist, der Einladung Folge zu leisten, muß dies sofort dem Vorsitzenden
zur Einberufung des Ersatzmannes anzeigen.
3.
Die Abstimmung ist geheim. An ihr nehmen nur die anwesenden Wahlberech—
tigten teil. Das Wahlrecht wird von ihnen in Person durch Stimmzettel ohne
Unterschrift ausgeübt, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Jedes Kammer—
mitglied hat eine Stimme, Stellvertretung ist nur insoweit zulässig, als die ver-
hinderten Mitglieder durch ihren Ersatzmann vertreten werden.
Vor Beginn der Abstimmung ist eine Beratung über die Wahl statthaft.
4.
Wählbar als Abgeordneter ist nur ein Mitglied der Handwerkskammer oder sein
Ersatzmann, wenn sie nach § 3 flgd. des Landtagswahlgesetzes als Landtagsabgeord-
nete überhaupt wählbar sind. Iusbesondere ist zu berücksichtigen, daß nach § 3 in
Verbindung mit § 6 des Gesetzes nur männliche Staatsangehörige wählbar sind, welche
das 30. Lebensjahr vollendet haben und das Bürgerrecht in einer Gemeinde des
Großherzogtums besitzen.