Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Verpflichtung 
zur Kostenzahlung. 
ersuchten Gericht entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem 
anderen Gericht anhängig war. 
Der Ansatz erfolgt besonders für jede Instanz. 
In Vormundschaftssachen erfolgt, falls ein Familienrat bestellt ist, der 
Ansatz der Kosten bei dem für die Vormundschaft zuständigen Amtsgerichte. 
8 7. 
Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, dem durch gerichtliche 
Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. 
8 8. 
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung 
der Gebühren und Auslagen (8 7) erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Ab- 
änderung der Entscheidung erfolgt. 
Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, soweit der Gebühren- 
ansatz bestehen bleibt, nicht statt. 
89. 
In Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des 
Verfahrens ist, soweit nicht ein anderes in diesem Gesetze bestimmt ist, bei 
Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, der Antragsteller, bei Geschäften, 
die von Amtswegen vorzunehmen sind, derjenige, dessen Interesse dabei wahr- 
genommen wird, zur Zahlung der Kosten verpflichtet. 
8 10. 
Wer durch eine gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärung die Kosten 
übernommen hat, haftet neben dem nach diesem Gesetze zur Zahlung Verpflichteten 
für die Zahlung der Kosten. 
8 II. 
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die durch be— 
sondere Anträge eines Beteiligten eutstandenen Mehrkosten fallen jedoch diesem 
allein zur Last. 
Stehen auf seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befindliche 
Personen, so haften diese für die Kosten nach Verhältnis ihres Auteils und, 
soweit ein bestimmter Anteil nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen.
	        
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