Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

8 12. 
Durch die Vorschriften der §§ 7 bis 11 wird eine nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der 
entstandenen Kosten nicht berührt. 
8 13. 
Von Zahlung der Gebühren sind befreit: 
1. das Großherzogliche Haus und seine Mitglieder, 
2. der Großherzogliche Fiskus (landschaftliche Fiskus, Kammerfiskus, 
Kronfiskus) und die Großherzoglichen Staatsanstalten, 
3. der Fiskus des deutschen Reichs, 
4. die dem Großherzogtum angehörigen Kirchen, geistlichen Stellen, 
öffentlichen Schulen, die Gesamtuniversität Jena sowie die Anstalten, 
denen die Rechte milder Stiftungen erteilt sind, 
5H. Stiftungen, Gemeinden und andere juristische Personen, wenn und 
soweit sie auf Grund der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 
vom Staatsministerium als steuerfrei anerkannt sind. 
8 14. 
Dem Fiskus deutscher Bundesstaaten oder ausländischer Staaten sowie 
den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen Fiskus 
verwaltet werden, kann durch das Staatsministerium die Gebührenfreiheit 
bewilligt werden, wenn und soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
8 15. 
Die in § 13 Nr. 1, 4 und 5 und § 14 geordnete Gebührenfreiheit 
erstreckt sich nicht auf die Gebühren in Übereignungs= und Hypothekensachen 
(Siebenter Abschnitt) sowie in Grundbuchsachen (Achter Abschnitt). 
Die in § 13. Nr. 4, 5 bestimmte Gebührenfreiheit erstreckt sich außerdem 
auch nicht auf die in den §§ 89 bis 91, 93, 98, 185, 186 und 
in den §§ 191 bis 194 bezeichneten Gebühren. Ingleichen bleibt die Er- 
hebung einer besonderen Gebühr gemäß §§ 204 bis 208 auch gegenüber den 
in § 13 Nr. 4, 5 bezeichneten juristischen Personen oder deren Vertretern vor- 
behalten. 
407 
Gebührenfreiheit. 
a) persönliche.
	        
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