Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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b) sachliche. 
8 16. 
Sind bei einem Geschäfte mehrere Personen beteiligt, so darf die einem 
Beteiligten nach 88 13, 14 zustehende Gebührenfreiheit dem anderen Beteiligten 
nicht zum Nachteile gereichen. 
Fallen die erwachsenden Kosten demjenigen zur Last, dem die Gebühren— 
freiheit zusteht, so sind Gebühren überhaupt nicht zu erheben und bereits 
erhobene Gebühren, einschließlich etwa geleisteter Vorschüsse, zurückzuzahlen. 
§ 17. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für alle gerichtlichen Handlungen, die ausschließlich den öffentlichen 
Dienst des Staats oder der Kirche, insbesondere auch die Hand- 
habung der Dienstaufsicht betreffen; 
2. für die Verhandlungen wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts 
(§ 5 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, Art. 11 des zugehörigen Ausführungsgesetzes): 
3. für die gerichtlichen Handlungen, die die Sicherstellung oder die Bei- 
treibung von Kosten, öffentlichen Abgaben oder anderen öffentlichen 
Gefällen betreffen, einschließlich der Einzeichnung von Hypotheken, sowie 
für die Löschung solcher Hypotheken; 
4. für die gerichtlichen Handlungen, die die Sicherheitsleistung für den 
Großherzoglichen Fiskus oder für Großherzogliche Staatsanstalten 
oder für eine juristische Person, der nach § 13 Nr. 4, 5 Gebühren- 
freiheit zusteht, seitens der zu ihnen in einem Dienst-, Pacht-, Miet- 
oder anderen Vertragsverhältnisse stehenden Personen oder die Auf- 
hebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheitsleistung zum Gegen- 
stande haben; 
5. für die gerichtlichen Handlungen, die die Sicherheitsleistung seitens 
eines Vormunds, Pflegers oder Beistands zum Gegenstande haben; 
6. für die zwecks Aufnahme in die allgemeine Waisenversorgungsanstalt 
von den Amtsgerichten auszustellenden Vermögenszeugnisse einschließlich 
der Vorverhandlungen;
	        
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