Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 18. 
Alle Darlehnsgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei 
dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunde, die Aktenführung, 
die Leitung der Verwaltungsausschuß-Sitzungen, der Vortrag bei der Beratung, sowie über- 
haupt die Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte ob. 
§ 19. 
Der Bürgermeister als Sparkassevorstand hat im beständigen Auftrage des Verwaltungs- 
ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu 
prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und andere Schuldurkunden den 
gesetzlichen Erfordernissen (§ 15) und den die Ausleihung von Sparkassengeldern betreffenden 
Beschlüssen des Verwaltungsausschusses entsprechen, welchen Falles er einen bezüglichen Ver- 
merk unter die Urkunden zu setzen hat, auf welchen hin die Auszahlung erfolgen darf. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen 
bekleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden 
durch einen besonderen vom Gemeinderate zu wählenden und aus der Sparkasse für seine 
Mühewaltung zu bezahlenden juristisch gebildeten Aktor zu bewirken, bezügl. zu bescheinigen. 
20. 
Für Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von 
mindestens 3 Ausschußmitgliedern notwendig. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sparkasse- 
Vorstandes den Ausschlag. 
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent- 
scheidung zu verweisen. Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital= oder Zinsen- 
einziehung, so hat der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. 
8 21. 
Der Vorstand ist befugt den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses 
zuzuziehen doch steht demselben ein Stimmrecht nicht zu. 
§ 22. 
Der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern vertritt die Sparkasse in allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch 
schriftliche oder mündliche Erklärungen des Verwaltungsausschusses erworben bezügl. aufgegeben 
werden. 
Der Vorstand gilt als beauftragt, unter Zuziehung und Zustimmung zweier Mitglieder 
des Ausschusses den letzteren in diesen Angelegenheiten zu vertreten und Erklärungen rechts- 
verbindlich für denselben abzugeben. 
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