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8 18.
Alle Darlehnsgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei
dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunde, die Aktenführung,
die Leitung der Verwaltungsausschuß-Sitzungen, der Vortrag bei der Beratung, sowie über-
haupt die Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte ob.
§ 19.
Der Bürgermeister als Sparkassevorstand hat im beständigen Auftrage des Verwaltungs-
ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu
prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und andere Schuldurkunden den
gesetzlichen Erfordernissen (§ 15) und den die Ausleihung von Sparkassengeldern betreffenden
Beschlüssen des Verwaltungsausschusses entsprechen, welchen Falles er einen bezüglichen Ver-
merk unter die Urkunden zu setzen hat, auf welchen hin die Auszahlung erfolgen darf.
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen
bekleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden
durch einen besonderen vom Gemeinderate zu wählenden und aus der Sparkasse für seine
Mühewaltung zu bezahlenden juristisch gebildeten Aktor zu bewirken, bezügl. zu bescheinigen.
20.
Für Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von
mindestens 3 Ausschußmitgliedern notwendig.
Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sparkasse-
Vorstandes den Ausschlag.
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent-
scheidung zu verweisen. Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital= oder Zinsen-
einziehung, so hat der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden.
8 21.
Der Vorstand ist befugt den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses
zuzuziehen doch steht demselben ein Stimmrecht nicht zu.
§ 22.
Der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern vertritt die Sparkasse in allen gericht-
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch
schriftliche oder mündliche Erklärungen des Verwaltungsausschusses erworben bezügl. aufgegeben
werden.
Der Vorstand gilt als beauftragt, unter Zuziehung und Zustimmung zweier Mitglieder
des Ausschusses den letzteren in diesen Angelegenheiten zu vertreten und Erklärungen rechts-
verbindlich für denselben abzugeben.
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