Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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7. für die Verhandlungen behufs Legalisation der von einer Behörde des 
Großherzogtums zum Gebrauch im Ausland ausgestellten Zeugnisse und 
sonstigen Urkunden. 
Die Vorschriften anderer Gesetze, die noch für andere Rechtsangelegen— 
heiten Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt. 
Die Erhebung einer besonderen Gebühr gemäß 88 204 bis 208, bPleibt 
auch in den nach Abs. 1, 2 gebührenfreien Angelegenheiten vorbehalten. 
8 18. 
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen. „ Erstattung der 
Jedoch werden, soweit nach §§ 3, 13, 14, 17, 20, 39 Gebühren nicht zu bührengsreien An- 
erheben sind, auch Schreib= und Postgebühren für die Staatskasse nicht erhoben. elegenheiten. 
8 19. 
Die Gerichte sind, unbeschadet der Vorschriften über die Erteilung des Außzeransatzlaffen 
Armenrechts, befugt, offenbar unbeibringliche Kosten außer Ansatz zu lassen. znd Mederschlagen 
Eine Nachforderung der Kosten vor Eintritt der Verjährung wird dadurch Auslagen. 
nicht ausgeschlossen. 
§ 20. 
Die Gerichte sind befugt, Gebühren und Auslagen, die durch eine 
unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, 
niederzuschlagen, und für die Zurücknahme eines Antrags oder für den einen 
Antrag zurückweisenden Bescheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der 
Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Un- 
wissenheit beruht. 
8 21. 
Die Gerichte sind befugt anzuordnen, daß Auslagen, die durch eine von 
Amtswegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet befundene 
Beschwerde oder durch Erinnerungen entstanden sind, von der Partei nicht 
einzufordern sind. 
§ 22. 
Hat ein Gerichtsschreiber, gesetzlicher Vertreter, Rechtsanwalt oder anderer 
Bevollmächtigter, ein Gerichtsvollzieher oder ein Gerichtsdiener Auslagen durch 
grobes Verschulden veranlaßt, so kann er durch das Gericht zu deren Tragung
	        
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