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Fälligkeit der
Kosten.
Kostenvorschuß-
pflicht.
verurteilt werden. Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören. Die
Entscheidung erfolgt gebührenfrei.
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Vor-
schriften des § 4 finden Anwendung.
8 23.
Soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, werden die
Gebühren mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, die Auslagen
mit ihrer Entstehung fällig.
Gebühren, die nach Kalenderjahren oder Rechnungsjahren anzusetzen sind,
werden je mit dem Schlusse des Kalender= oder Rechnungsjahrs fällig.
8 24.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare
Auslagen verbunden sind, ist ein zu deren Deckung hinreichender Vorschuß
von dem Antragsteller zu zahlen. Die Höhe des Vorschusses bestimmt das
Gericht.
Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des
Vorschusses abhängig machen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß mit der
Verzögerung ein nicht zu ersetzender Nachteil verbunden ist. Über Ein-
wendungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtsweg entschieden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt
bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder
von einem anderen übernommen sind. Ingleichen findet eine Zurückzahlung
des geleisteten Vorschusses nur insoweit statt, als der Betrag des Vorschusses
den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren
und Auslagen übersteigt. Die Vorschrift in § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 25.
Ausländer, die die Vornahme einer gebührenpflichtigen Handlung bean-
tragen, haben neben dem im § 24 bestimmten Auslagenvorschuß einen
Gebührenvorschuß in Höhe der für die Verrichtung geschuldeten Gebühr zu
zahlen.