Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Fälligkeit der 
Kosten. 
Kostenvorschuß- 
pflicht. 
verurteilt werden. Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören. Die 
Entscheidung erfolgt gebührenfrei. 
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Vor- 
schriften des § 4 finden Anwendung. 
8 23. 
Soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, werden die 
Gebühren mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, die Auslagen 
mit ihrer Entstehung fällig. 
Gebühren, die nach Kalenderjahren oder Rechnungsjahren anzusetzen sind, 
werden je mit dem Schlusse des Kalender= oder Rechnungsjahrs fällig. 
8 24. 
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare 
Auslagen verbunden sind, ist ein zu deren Deckung hinreichender Vorschuß 
von dem Antragsteller zu zahlen. Die Höhe des Vorschusses bestimmt das 
Gericht. 
Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des 
Vorschusses abhängig machen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß mit der 
Verzögerung ein nicht zu ersetzender Nachteil verbunden ist. Über Ein- 
wendungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtsweg entschieden. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt 
bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder 
von einem anderen übernommen sind. Ingleichen findet eine Zurückzahlung 
des geleisteten Vorschusses nur insoweit statt, als der Betrag des Vorschusses 
den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren 
und Auslagen übersteigt. Die Vorschrift in § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. 
§ 25. 
Ausländer, die die Vornahme einer gebührenpflichtigen Handlung bean- 
tragen, haben neben dem im § 24 bestimmten Auslagenvorschuß einen 
Gebührenvorschuß in Höhe der für die Verrichtung geschuldeten Gebühr zu 
zahlen.
	        
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