Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

412. 
Bei kurshabenden Wertpapieren ist der Tageskurs als Wert anzusehen. 
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen 
erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrate fest- 
gesetzten Mittelwerten und, soweit solche nicht bestimmt sind, nach dem laufen- 
den Kurse. 
Handelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Wert der Betrag 
des vereinbarten Kaufpreises unter Hinzurechnung des Werts vorbehaltener 
Nutzungen und ausbedungener Nebenleistungen in Ansatz zu bringen. Bei 
Grundstücken ist dem für das Grundstück bedungenen Kaufpreise der Kauf- 
preis für die Zubehörstücke zuzurechnen, an welchen der Erwerber mit dem 
Eigentum an dem Grundstücke das Eigentum erlangt. 
Ist die Vermutung begründet, daß der Kaufpreis dem Gerichte gegen- 
über auf einen geringeren Betrag angegeben sei, als der Käufer in Wahr- 
heit zu leisten hat, oder daß der Kaufpreis in freigebiger Absicht niedriger 
bestimmt sei, als der wahre Wert der Sache beträgt, so ist der letztere Wert 
(Abs. 1) der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen. 
Bei Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils-) Verträgen sind bei 
der Veranschlagung der übernommenen Auszugsleistungen Wohnung, Heizung 
und Beleuchtung nur dann besonders zu berechnen, wenn eine abgesonderte 
Wohnung bedungen ist. Bei solchen Verträgen ist an Stelle des nach Abs. 
3 Satz 1 berechneten Werts der gemeine Wert des abgetretenen Grundstücks 
in Ansatz zu bringen, wenn er niedriger ist. 
§ 31. 
Der Wert eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicher- 
stellung einer Forderung wird bestimmt durch den Betrag der zu sichernden 
Forderung. Bedingte Forderungen werden wie unbedingte behandelt. Hat 
der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maß- 
gebend. 
Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des vortretenden Rechts und, 
wenn der Betrag des zurücktretenden Rechts der geringere ist, dieser maßgebend. 
8 32. 
Der Wert einer Grundschuld wird durch deren Betrag, der Wert einer 
Rentenschuld durch den Betrag der Ablösungssumme bestimmt.
	        
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