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Zehnteile, für die Beurkundung der Annahme des Antrags fünf Zehnteile
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
8 47.
Ermäßigung der fü « ’ « · «. -
Nä## si "h. * Nur fünf Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr werden er
knmie Heureun- hoben:
" 1. für die Beurkundung von Vollmachten, Aufträgen und Ermächtigungen;
2. für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Er-
klärungen, die für sich kein besonderes Geschäft bilden, falls die
Beurkundung durch dasselbe Gericht erfolgt;
3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite
erfüllten Vertrags;
4. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Teil-
nehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird.
48.
Beurkundungen wei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr werden erhoben:
in Grundbuch“, 3 Zeh f a h h
Ubereignungs · und 1. für die Beurkundung einer Auflassung;
Hypothekenfachen.
2. für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen
im Grundbuch oder im Schiffsregister sowie von Eintragungs= und
Löschungsbewilligungen oder der Zustimmungen nach § 27 der Grund-
buchordnung oder nach § 105 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ·
für die Beurkundung der Vollmacht zu einer Auflassung:
4. soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, für die
Beurkundung der Anträge, Bewilligungen und sonstigen Erklärungen,
die den Erwerb oder den Verlust des Eigentums an einem Grundstück
oder die Begründung, Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung
eines Rechts an einem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen
Rechte zum Gegenstande haben.
Für die vorstehend unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Beurkundungen wird
eine besondere Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig das zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft beurkundet wird.