Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Zehnteile, für die Beurkundung der Annahme des Antrags fünf Zehnteile 
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
8 47. 
Ermäßigung der fü « ’ « · «. - 
Nä## si "h. * Nur fünf Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr werden er 
knmie Heureun- hoben: 
" 1. für die Beurkundung von Vollmachten, Aufträgen und Ermächtigungen; 
2. für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Er- 
klärungen, die für sich kein besonderes Geschäft bilden, falls die 
Beurkundung durch dasselbe Gericht erfolgt; 
3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite 
erfüllten Vertrags; 
4. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Teil- 
nehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung beurkundet wird. 
48. 
Beurkundungen wei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr werden erhoben: 
in Grundbuch“, 3 Zeh f a h h 
Ubereignungs · und 1. für die Beurkundung einer Auflassung; 
Hypothekenfachen. 
2. für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen 
im Grundbuch oder im Schiffsregister sowie von Eintragungs= und 
Löschungsbewilligungen oder der Zustimmungen nach § 27 der Grund- 
buchordnung oder nach § 105 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit; · 
für die Beurkundung der Vollmacht zu einer Auflassung: 
4. soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, für die 
Beurkundung der Anträge, Bewilligungen und sonstigen Erklärungen, 
die den Erwerb oder den Verlust des Eigentums an einem Grundstück 
oder die Begründung, Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung 
eines Rechts an einem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen 
Rechte zum Gegenstande haben. 
Für die vorstehend unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Beurkundungen wird 
eine besondere Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig das zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft beurkundet wird.
	        
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