Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

8 49. 
In Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldsachen werden neben der 
Gebühr für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts besondere 
Gebühren für die Beurkundung der Bürgschaftsleistung eines Ehegatten, für 
die Beurkundung einer Vollmacht zum Geldempfang oder für die Ausstellung 
eines Zeugnisses darüber, daß der beigebrachte Würderungsschein von den ver- 
pflichteten Ortstaxatoren herrührt, nicht erhoben. 
8 50. 
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, so wird für 
jedes Geschäft die nach dessen Art und dem Werte des Gegenstands zu be- 
rechnende Gebühr besonders erhoben. 
Werden in einer Urkunde mehrere Erklärungen beurkundet, die dergestalt 
in innerem Zusammenhange stehen, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft 
bilden, so werden die in den §§ 44 bis 48 bestimmten Gebühren nur einmal 
erhoben. Beziehen sich die mehreren Erklärungen auf verschiedene Gegenstände, 
so ist für die Gebührenberechnung deren Gesamtwert maßgebend. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten 
Erklärungen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen 
Beziehungen derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden. 
8 BI. 
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts in derselben Urkunde 
die Beurkundung einer Erklärung eines Dritten verbunden, die sich auf dieses 
Rechtsgeschäft bezieht, so werden für die Beurkundung der Erklärung des 
Dritten nur drei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
Der ermäßigte Satz des Abs. 1 kommt namentlich zur Anwendung bei 
Bürgschaftserklärungen, Vorrangseinräumungen, Anerkennung einer abgetretenen 
Forderung seitens des Schuldners und dergleichen. 
§ 52. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Wert des Rechtsverhältnisses 
maßgebend, dessen Begründung, Ubertragung, Feststellung oder Aufhebung 
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Handelt es sich um Anderungen 
47 
Beurkundung 
mehrerer Grklä- 
rungen in einer 
Urkund 
nde. 
Wertsberechnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.