8 49.
In Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldsachen werden neben der
Gebühr für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts besondere
Gebühren für die Beurkundung der Bürgschaftsleistung eines Ehegatten, für
die Beurkundung einer Vollmacht zum Geldempfang oder für die Ausstellung
eines Zeugnisses darüber, daß der beigebrachte Würderungsschein von den ver-
pflichteten Ortstaxatoren herrührt, nicht erhoben.
8 50.
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, so wird für
jedes Geschäft die nach dessen Art und dem Werte des Gegenstands zu be-
rechnende Gebühr besonders erhoben.
Werden in einer Urkunde mehrere Erklärungen beurkundet, die dergestalt
in innerem Zusammenhange stehen, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft
bilden, so werden die in den §§ 44 bis 48 bestimmten Gebühren nur einmal
erhoben. Beziehen sich die mehreren Erklärungen auf verschiedene Gegenstände,
so ist für die Gebührenberechnung deren Gesamtwert maßgebend.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten
Erklärungen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen
Beziehungen derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden.
8 BI.
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts in derselben Urkunde
die Beurkundung einer Erklärung eines Dritten verbunden, die sich auf dieses
Rechtsgeschäft bezieht, so werden für die Beurkundung der Erklärung des
Dritten nur drei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
Der ermäßigte Satz des Abs. 1 kommt namentlich zur Anwendung bei
Bürgschaftserklärungen, Vorrangseinräumungen, Anerkennung einer abgetretenen
Forderung seitens des Schuldners und dergleichen.
§ 52.
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Wert des Rechtsverhältnisses
maßgebend, dessen Begründung, Ubertragung, Feststellung oder Aufhebung
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Handelt es sich um Anderungen
47
Beurkundung
mehrerer Grklä-
rungen in einer
Urkund
nde.
Wertsberechnung.