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eines bestehenden Rechtsverhältnisses, so ist der Wert maßgebend, den die
Änderung für die Beteiligten hat; soweit ein bestimmter Geldwert nicht er—
hellt, findet die Vorschrift des § 38 entsprechende Anwendung, mit der Maß-
gabe, daß der Wert des von der Anderung betroffenen Rechtsverhältnisses
nicht überschritten werden darf. Für die Berechnung der im § 51 bestimmten
Gebühr ist der Wert der Erklärung des Dritten maßgebend.
Bei zweiseitigen Verträgen kommt nur der Wert der Leistung des einen
Teils, und, wenn der Wert der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist,
der höhere in Betracht.
Werden nur die zustimmenden Erklärungen einzelner Teilnehmer beur-
kundet (§ 47 Nr. 4,) so kommen nur deren Anteile in Betracht.
Bei der Beurkundung einer zum Eintrag in das Handelsregister oder
in ein anderes öffentliches Register bestimmten Anmeldung findet, soweit ein
beftimmter Geldwert aus der Anmeldung nicht ersichtlich ist, die Vorschrift
des § 38 entsprechende Anwendung.
Unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 38 ist auch der
Wert einer Generalvollmacht zu bestimmen.
Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts wird
der für dieses maßgebende Wert der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt.
Bei einer Generalvollmacht sowohl wie bei einer sonstigen Vollmacht ist
der Wert höchstens auf 50,000 — anzunehmen. Bei einer von mehreren aus-
gestellten Vollmacht ist für den einzelnen nur dessen Anteil maßgebend.
8 53.
Anerkennung Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich ab-
m-m gefaßten Erklärung oder eines schriftlich abgefaßten Vertrags kommt nur die
Hälfte der Gebühr in Ansatz, die für die Beurkundung der Erklärung oder
des Vertrags zu berechnen sein würde.
Werden bei der Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklärungen
beurkundet, so sind für die Beurkundung dieser Erklärungen nach deren Werte
zusätzlich die dafür bestimmten Gebühren zu erheben. Sind die Ergänzungen
oder Abänderungen unwesentlich, so ist von der Erhebung zusätzlicher Gebühren
abzusehen.