Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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§ 23. 
Der Kassierer sowie der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderate widerruflich 
gewählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates durch den Gemeindevorstand zu 
verpflichten. 
Dem Kassierer liegt die Führung resp. der Abschluß der Hauptbücher, die Einnahme und 
Ausgabe der Gelder, sowie die Berechnung und Einhebung der Zinsen unter seiner Verant- 
wortung ob, während von dem Gegenbuchführer außer seiner Funktion auch alle vorkommenden 
Schreibereien zu besorgen sind. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer werden über ihre Obliegenheiten und Arbeits- 
zeiten usw. mit weiter erforderlicher Dienstanweisung versehen. 
Beide erhalten eine angemessene Vergütung aus der Sparkasse, die vom Gemeinderat 
nach dessen Ermessen auf bestimmte Zeit festgesetzt wird. 
Der Kassierer hat vor Antritt seines Amtes eine vom Gemeinderat festzusetzende Sicher- 
heit zu bestellen. 
§ 24. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben den Kassierer und den Gegenbuch- 
führer in Verhinderungsfällen zu vertreten. Über diese Vertretung ist in der Geschäfts- 
anweisung für die Sparkassebeamten nähere Bestimmung zu treffen. 
§ 25. 
Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte Ge- 
schäftsjahr vom Kassierer zu fertigen und von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als 
Revisor zu prüfen und durch den Sparkassevorstand dem Gemeinderate zur Richtigsprechung 
zu übergeben. 
Derselbe kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung überweisen. 
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse geführten 
Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparbüchern zu verlangen, so find sie auf An- 
fordern gehalten, dem revidierenden Beamten die Sparbücher zur Einsichtnahme und Vergleichung 
mit den Sparkassekonten vorzulegen. 
g 26. 
Der Sparkassevorstand ist berechtigt, von dem jährlichen Reingewinn bis zu 3% als 
Sparprämien zur Verteilung zu bringen. 
Es sollen dabei Dienstboten, Arbeiter und in ähnlichen Verhältnissen lebende Personen, 
welche seit mindestens fünf Jahren bei der Sparkasse Spareinlagen gehabt haben, bedacht werden. 
Die Berechtigten werden zur Meldung durch öffentliche Bekanntmachung im hiesigen Lokal- 
blatte und durch Aushängung der Bekanntmachung im Kassenlokal aufgefordert. Nach Prüfung 
der eingegangenen Meldungen durch den Vorstand wird die zum Zwecke der Verteilung be
	        
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