420
Wiederverwahrung ein Zehnteil der im Tarif A bestimmten Gebühr, minde—
stens aber 1 Mark erhoben.
8 59.
Für den Widerruf eines Testaments oder einer einzelnen in einem Testa—
ment enthaltenen Verfügung, sowie für die Rückgabe eines Testaments aus
der amtlichen Verwahrung werden fünf Zehnteile der im Tarif A bestimm—
ten Gebühr erhoben. Bei gleichzeitigem Widerruf oder gleichzeitiger Rück—
gabe mehrerer, von demselben Erblasser errichteter Testamente kommt die
Gebühr nur einmal in Ansatz.
Wird die Rückgabe unter gleichzeitiger Errichtung oder Überreichung einer
anderweiten Verfügung von Todeswegen beantragt, so kommt für die Rück—
gabe des Testaments eine besondere Gebühr nicht in Ansatz.
8 60.
Für die Errichtung eines Erbvertrags vor dem Richter wird erhoben:
1. wenn der Erbvertrag mündlich erklärt wird, das Zweifache,
2. wenn eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, daß die Schrift
den Erbvertrag enthalte, das Einfache der im Tarif A bestimmten
Gebühr.
Die Vorschriften der 88 57 bis 59 finden entsprechende Anwendung.
Wird ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde
verbunden, so findet die Vorschrift in 8 50 Abs. 1 Anwendung.
Im Falle der Verbindung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrage
kommt jedoch, insoweit beide denselben Gegenstand betreffen, nur die doppelte
Gebühr des Tarifs A in Ansatz.
8 6I.
Die in den 88 56 bis 60 für Verfügungen von Todeswegen bestimm-
ten Gebühren sind nach dem Werte des Vermögens des Verfügenden, soweit
es von der Verfügung betroffen wird, zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren
zu berechnen.
Der Gebührenberechnung sind in der Regel die Angaben des Verfügen-
den über den Wert des Gegenstands zu Grunde zu legen. Stellt sich heraus,
daß infolgedessen die Gebühren zu niedrig angesetzt worden sind, so findet
eine Nachforderung auch noch nach Ablauf der in § 5 bestimmten Frist statt.