Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem Schlusse 
des Jahrs, in welchem die Eröffnung oder die Rückgabe der Verfügung er— 
folgt ist. 
8 62. 
Bei den im Fall einer Mobilmachung von Militärpersonen errichteten 
einseitigen oder wechselseitigen Verfügungen von Todeswegen werden die in 
den 88 56 bis 60 bestimmten Gebühren nicht erhoben. 
8 63. 
Für die Eröffnung und die Verkündung eines Testaments oder eines 
Erbvertrags werden fünf Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
Werden mehrere Verfügungen des Erblassers gleichzeitig vor demselben Gericht 
eröffnet, so kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz. 
Bei Berechnung der Gebühr für die Eröffnung eines gemeinschaftlichen 
Testaments bleibt der Wert des Vermögens des überlebenden Ehegatten außer 
Betracht. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wird von dem Werte 
seines Nachlasses, soweit in dem gemeinschaftlichen Testamente darüber verfügt 
ist, eine weitere Gebühr für die Eröffnung erhoben. Die Erhebung der weiteren 
Gebühr unterbleibt, wenn und insoweit bei der Berechnung der Gebühr für 
die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments der Wert des Vermögens des 
überlebenden Ehegatten berücksichtigt worden ist. 
Die etwaige Zurückbringung des Testaments oder Erbvertrags in die 
amtliche Verwahrung (88 2273, 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt 
gebührenfrei. 
Für ein Verfahren nach § 2259 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und § 83 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit werden neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr besondere Gebühren 
nur in Gemäßheit der §§ 185, 186 erhoben. 
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen können aus 
dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die 
Erben nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten. 
8 64. 
Für die Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden wird das W. 
Zweifache der im Tarif B bestimmten Gebühr erhoben. misse. 
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