421
Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem Schlusse
des Jahrs, in welchem die Eröffnung oder die Rückgabe der Verfügung er—
folgt ist.
8 62.
Bei den im Fall einer Mobilmachung von Militärpersonen errichteten
einseitigen oder wechselseitigen Verfügungen von Todeswegen werden die in
den 88 56 bis 60 bestimmten Gebühren nicht erhoben.
8 63.
Für die Eröffnung und die Verkündung eines Testaments oder eines
Erbvertrags werden fünf Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
Werden mehrere Verfügungen des Erblassers gleichzeitig vor demselben Gericht
eröffnet, so kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz.
Bei Berechnung der Gebühr für die Eröffnung eines gemeinschaftlichen
Testaments bleibt der Wert des Vermögens des überlebenden Ehegatten außer
Betracht. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wird von dem Werte
seines Nachlasses, soweit in dem gemeinschaftlichen Testamente darüber verfügt
ist, eine weitere Gebühr für die Eröffnung erhoben. Die Erhebung der weiteren
Gebühr unterbleibt, wenn und insoweit bei der Berechnung der Gebühr für
die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments der Wert des Vermögens des
überlebenden Ehegatten berücksichtigt worden ist.
Die etwaige Zurückbringung des Testaments oder Erbvertrags in die
amtliche Verwahrung (88 2273, 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt
gebührenfrei.
Für ein Verfahren nach § 2259 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und § 83 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit werden neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr besondere Gebühren
nur in Gemäßheit der §§ 185, 186 erhoben.
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen können aus
dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die
Erben nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten.
8 64.
Für die Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden wird das W.
Zweifache der im Tarif B bestimmten Gebühr erhoben. misse.
667