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Beurkundung in
Generalversamm-
lungen u. dal.
Bescheinigungen.
Abnahme von Ei-
Bei Stiftungen, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke ge-
widmet sind, kann das Staatsministerium eine Ermäßigung der Gebühr ein-
treten lassen oder gänzliche Gebührenfreiheit gewähren.
Die in Abs. 1 bestimmte Gebühr kommt auch für die Beurkundung der
Errichtung eines Familienfideikommisses in Ansatz.
8 65.
Für die gerichtliche Beurkundung der Verhandlung und Beschlußfassung
in der Versammlung einer Genossenschaft, Gesellschaft oder eines Vereins wird
das Zweifache der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Die gleiche
Gebühr wird auch erhoben für die Beurkundung der Beschlüsse des Ausfsichts-
rats oder eines anderen Organs der Vereinigung.
Bei der Gebührenberechnung ist, sofern ein bestimmter Geldwert nicht
erhellt, der Wert des Gegenstands zu 20000 Mark, ausnahmsweise niedriger
oder höher, jedoch nicht unter 1000 Mark anzunehmen.
Die Bestimmungen der §§ 50, 51 finden entsprechende Anwendung.
Der Gesamtbetrag der Gebühren für die Beurkundung der Verhandlung und
Beschlußfassung einer Versammlung darf 300 Mark nicht übersteigen.
Bei Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen, die ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das Gericht eine Ermäßigung der in
Abs. 1 bestimmten Gebühren bis auf die Hälfte eintreten lassen.
8 66.
Die volle im Tarif A bestimmte Gebühr, wird, soweit nicht besondere
den. ernehmung Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, erhoben:
von Zeugen und
Sachverständigen.
1. für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhält-
nisse, die das Gericht selbst wahrgenommen hat, sowie für die gericht-
liche Beurkundung tatsächlicher Verhältnisse und offenkundiger Tatsachen
und Verhältnisse;
2. für die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eidesstatt, vor-
behältlich der Bestimmung in § 89 Abs. 2;
3. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines
behördlichen Verfahrens.