Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Neben der in Abs. 1 Nr. 3 bestimmten Gebühr kommt eine besondere 
Gebühr für die Beeidigung des Sachverständigen (Art. 4 des Ausführungs- 
gesetzes zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) 
nicht in Ansatz. 
867. 
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaßverzeich- Woelalmahme von 
nisses werden nach dem Werte der verzeichneten Gegenstände fünf Zehnteile keichnifsen. Siege- 
„der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden 
in Auspruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und für jede angefangene 
weitere Stunde um ein Zehnteil der im Tarif A bestimmten Gebühr, bis 
zu der vollen Gebühr des Tarifs A. 
68. 
Für die gerichtliche Siegelung eines Nachlasses werden drei Zehnteile 
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften in § 67 Abfs. 
2 finden Anwendung. 
Für eine mit der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses verbundene Sie- 
gelung wird neben der in § 67 bestimmten Gebühr eine besondere Gebühr 
nicht erhoben. Bei Berechnung des in § 67 Abs. 2 bestimmten Zuschlags 
ist der gesamte für beide Geschäfte erforderlich gewesene Zeitaufwand maß- 
gebend. 
Für die Wiederabnahme der angelegten Siegel (Entsiegelung) kommt 
neben den nach Abs. 1, 2 zu erhebenden Gebühren eine besondere Gebühr 
nicht in Ansatz. Beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts auf die Ent- 
siegelung, so werden dafür zwei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr 
erhoben. 
§ 69. 
Für die Aufnahme von Wechsel= oder Scheckprotesten werden erhoben: —- 
bei einem Betrage bis 100 Mark einschl. 1 Mark, 
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