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Neben der in Abs. 1 Nr. 3 bestimmten Gebühr kommt eine besondere
Gebühr für die Beeidigung des Sachverständigen (Art. 4 des Ausführungs-
gesetzes zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
nicht in Ansatz.
867.
Für die gerichtliche Aufnahme eines Vermögens= oder Nachlaßverzeich- Woelalmahme von
nisses werden nach dem Werte der verzeichneten Gegenstände fünf Zehnteile keichnifsen. Siege-
„der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden
in Auspruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und für jede angefangene
weitere Stunde um ein Zehnteil der im Tarif A bestimmten Gebühr, bis
zu der vollen Gebühr des Tarifs A.
68.
Für die gerichtliche Siegelung eines Nachlasses werden drei Zehnteile
der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften in § 67 Abfs.
2 finden Anwendung.
Für eine mit der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses verbundene Sie-
gelung wird neben der in § 67 bestimmten Gebühr eine besondere Gebühr
nicht erhoben. Bei Berechnung des in § 67 Abs. 2 bestimmten Zuschlags
ist der gesamte für beide Geschäfte erforderlich gewesene Zeitaufwand maß-
gebend.
Für die Wiederabnahme der angelegten Siegel (Entsiegelung) kommt
neben den nach Abs. 1, 2 zu erhebenden Gebühren eine besondere Gebühr
nicht in Ansatz. Beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts auf die Ent-
siegelung, so werden dafür zwei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr
erhoben.
§ 69.
Für die Aufnahme von Wechsel= oder Scheckprotesten werden erhoben: —-
bei einem Betrage bis 100 Mark einschl. 1 Mark,
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