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a) für die Eintragung der Gesellschaft das Zweifache der im Tarif A
bestimmten Gebühr;
b) für die Eintragung eines Beschlusses über die Erhöhung oder Herab-
setzung des Gesellschaftskapitals das Einfache der im Tarif A be-
stimmten Gebühr;
I) für alle sonstigen Eintragungen das Zweifache der Sätze unter Nr. 1 a.
Für die Berechnung der Gebühr unter a ist der Betrag des Gesell-
schaftskapitals, für die Berechnung der Gebühr unter b der Betrag der
Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend. In den Fällen unter a ist
jedoch mindestens eine Gebühr in der Höhe, wie sie nach Nr. 2 a zu
berechnen sein würde, in Ansatz zu bringen.
Bei Aktiengesellschaften, die nach einer Entscheidung des Bundesrats
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und deshalb von der Reichs-
stempelabgabe befreit sind, kommen die vorstehend bestimmten Gebühren
nur zur Hälfte in Ansatz.
8 76.
Erfolgt eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder-
lassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung, so ist für die
Eintragung in jedes Register der in § 75 bestimmte Satz zu erheben. In
den Fällen des § 75 Nr. Za wird jedoch für die Eintragung in das Register
der Zweigniederlassung nur das Zweifache der Sätze zu Nr. 1a erhoben.
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung
in das Register der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk (§ 131 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist gebührenfrei.
§ 77.
Erfolgen auf Grund einer Anmeldung mehrere Eintragungen, die sich
auf dieselbe Firma oder Gesellschaft beziehen, in das Handelsregister desselben
Gerichts, so wird nur die höchste von den für die einzelnen Eintragungen
nach § 75 zu berechnenden Gebühren erhoben.
8 78.
Die in den 88 75 bis 77 bestimmten Gebühren umfassen die Ver-2 Bau chcharakter
bühren.
gütung für die gesamte mit der Eintragung verbundene Tätigkeit des Register- ebühren
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