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3. Gebührenfreie
Eintragungen.
4. Abschriften und
Auszüge aus
dem Handels-
register.
gerichts, einschließlich der Beurkundung der zur Eintragung in das Handels-
register bestimmten Anmeldungen und der Aufnahme der Verhandlung über
die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift sowie der gesetzlich vorgeschriebenen
öffentlichen Bekanntmachungen und der Benachrichtigung des Antragstellers
von der erfolgten Eintragung.
§ 79.
Gebühren kommen nicht in Ansatz:
1. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungs-
beschlusses sowie der Einstellung oder Aufhebung des Konkurses;
2. für eine nach den §§ 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Lö-
schung einer unzulässigen oder nichtigen Eintragung, einschließlich des
voraufgegangenen Verfahrens;
3. für ein nach § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit eingeleitetes Löschungsverfahren, falls die Löschung in-
folge erhobenen Widerspruchs unterbleibt;
4. für die auf Anzeige der zuständigen Behörde erfolgende Eintragung
der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer
Aktiengesellschaft. #
Ist in den Fällen der Nr. 2 ein erhobener Widerspruch als unbe-
gründet zurückgewiesen worden, so wird für das Verfahren die für die Lö-
schung in § 75 bestimmte Gebühr erhoben.
8 80.
Für beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Handelsregister sowie
für eine auf Grund des Handelsregisters erteilte Bescheinigung ist eine Ge—
bühr von 1 Mark bis 5 Mark zu erheben. Bei Abschriften und Auszügen
kommen daneben Schreibgebühren in Ansatz.
Für die Erteilung einfacher Abschriften wird neben den Schreibgebühren
eine Gebühr von 50 Pfenitig angesetzt.
Werden die zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden
zurückgefordert, so werden für die bei den Registerakten zurückzubehaltenden be-
glaubigten Abschriften nur Schreibgebühren berechnet. Die Beglaubigung