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einer von den Beteiligten zu den Registerakten überreichten Abschrift erfolgt
gebührenfrei.
8 81.
Für Aussuchung und Vorlegung eines Handelsregistereintrags oder eines 5. Horkeung des
zum Handelsregister eingereichten Schriftstücks zur Einsicht wird eine Gebühr sters.
von 50 Pfennig erhoben.
8 82.
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben: „Vereins un Gü-
1. für die erste Eintragung eines Vereins das Zweifache der im Tarife B *9w
bestimmten Gebühr;
2. für die Eintragungen, die sich auf die Mitglieder des Vorstands oder
auf Liquidatoren beziehen, fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten
Gebühr;
3. für alle anderen Eintragungen die einfache im Tarife B bestimmte
Gebühr.
Der Wert des Gegenstands ist nach § 38 zu bestimmen.
8 83.
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister werden die im Tarife
B bestimmten Gebühren erhoben. Der Wert des Gegenstands ist, sofern ein
bestimmter Geldwert nicht erhellt, unter entsprechender Anwendung der Vor—
schriften des 8 38 zu bestimmen.
Ist nach 8 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach Art. 4 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche die Eintragung in dem Register
eines anderen Bezirks zu wiederholen, so kommt an Stelle der in Abs. 1
bestimmten Gebühr eine feste Gebühr von 3 Mark in Ansatz, sofern nicht
die nach Abs. 1 zu erhebende Gebühr niedriger ist.
Die Eintragungen in das Güterrechtsregister, die in Ansehung der zur
Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen zur
Erhaltung des bisherigen oder des auf Grund des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch eintretenden Güterstands erforderlich sind, erfolgen
ebührenfrei.
gebührenf s 34.
Im übrigen finden auf die Vereins- und die Güterrechtsregister die Vor-
schriften der 88 77 bis 81 entsprechende Anwendung.
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