430
Austritts-, Dis-
fsidenten= und an-
dere Register.
Sicherung eines
Nachlasses.
Nachlaßpfleg.
schaft und Nach-
laßverwaltung.
§ 85.
Für eine Eintragung in die Austrittsregister (Gesetz vom 10. April
1895), sowie in das Dissidentenregister, einschließlich des voraufgegangenen
Verfahrens, wird eine Gebühr von 3 Mark erhoben. Die Löschungen er-
folgen gebührenfrei.
§ 86.
Für die Erteilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus
den Austritts-, Dissidenten= und anderen bei den Gerichten geführten Registern
sowie für deren Vorlegung zur Einsicht werden die in §§ 80, 81 bestimmten
Sätze erhoben. Das Gleiche gilt für die nach § 6 des Gesetzes vom 24.
April 1833 über die Aufhebung der Gütergemeinschaft angelegten Verzeich-
nisse der Ehepaare, die Eheverträge errichtet haben.
Vierter Abschnitt.
Nachlaß= und Teilungssachen.
8 87.
Für die Anordnungen zur Sicherung eines Nachlasses, einschließlich der
Anordnungen wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben
und Ausantwortung des Nachlasses an sie, wird die im Tarife B bestimmte
Gebühr erhoben.
Neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr kommen die Gebühren für die
Siegelung des Nachlasses und für die Aufnahme eines Vermögensverzeich—
nisses besonders in Ansatz.
Wird zur Sicherung des Nachlasses ein Pfleger bestellt (§ 1960 Abs.
2 Schlußsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kommt anstatt der in Abs. 1
bestimmten Gebühr die Gebühr des § 88 in Ansatz.
§ 88.
Wird eine Nachlaßpflegschaft oder eine Nachlaßverwaltung angeordnet,
so finden die Vorschriften des § 104 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei
der Berechnung der Gebühr der Wert des Nachlasses zur Zeit der Anordnung