431
der Pflegschaft oder der Verwaltung ohne Abzug der Schulden zu Grunde
zu legen ist.
8 89.
Für die Erteilung eines Erbscheins einschließlich des vorangegangenen Erteilung eines
Verfahrens wird die volle im Tarife B bestimmte Gebühr erhoben. Wird Gbscheine eer
das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherung des Nachlasses oder einem scheinigungen.
Erbauseinandersetzungsverfahren verbunden, so werden nur fünf Zehnteile der
Gebühr erhoben.
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren wird für eine behufs Er-
langung des Erbscheins abgegebene Versicherung au Eidesstatt eine besondere
Gebühr nicht erhoben.
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird,
sofern nicht ein neuer Erbschein erteilt wird, ein Zehnteil der im Tarife B
bestimmten Gebühr erhoben. Für Ermittelungen über die Richtigkeit eines
Erbscheins kommen Gebühren nicht in Ansatz.
8 90.
Die Vorschriften des § 89 finden auf das Zeugnis über die Fortsetzung
der Gütergemeinschaft sowie auf das Zeugnis über die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers entsprechende Anwendung.
§ 91.
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch und über die
Schuldbücher der Bundesstaaten von einem Rechtsnachfolger von Todeswegen
beizubringende Bescheinigung, daß sie über die eingetragene Forderung zu
verfügen berechtigt sind, sowie für die in den §§ 37, 38 der Grundbuch-
ordnung (§ 119 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) vor-
gesehenen Zeugnisse werden drei Zehnteile der in § 89 für die Erteilung
eines Erbscheins bestimmten Gebühr erhoben.
Die Ausstellung der in den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung vorge-
sehenen Zeugnisse erfolgt gebührenfrei, wenn die Teilung vom Gerichte be-
urkundet oder bestätigt ist.
§ 92.
Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der Feststellung des
an seiner Stelle als gesetzlicher Erbe berufenen Körperschaft, Stiftung oder Harechts des Jio-