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Erbauseinander-
setzungsverfahren
und andere Aus-
einandersetzungen.
Anstalt des öffentlichen Rechts wird, falls ein anderer Erbe ermittelt wird,
von diesem die in § 89 für die Erteilung eines Erbscheins bestimmte Gebühr
erhoben. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein erteilt, so ist hier-
für eine besondere Gebühr nicht zu erheben.
8 93.
In dem Verfahren zur Vermittelung der Auseinandersetzung unter Mit—
erben wird das Dreifache und, wenn das eingeleitete Verfahren in anderer
Weise als durch die Bestätigung der Auseinandersetzung oder durch die Beur—
kundung der vertragsmäßigen Auseinandersetzung abgeschlossen wird, das Zwei—
fache der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Die Gebühren für die Anordnung einer Pflegschaft nach § 88 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die Auf-
nahme eines Vermögensverzeichnisses, für die Anordnung einer Schätzung oder
Versteigerung sowie für die Vornahme einer Verlosung oder Auslofung wer-
den neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Wird zum
Zwecke der Auseinandersetzung vor dem Nachlaßgerichte mit einem Dritten
ein Vertrag geschlossen, so wird für die Beurkundung des Vertrags von dem
Dritten die Hälfte der nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts zu be-
rechnenden Gebühr erhoben.
Wird einem abwesenden Beteiligten von dem Nachlaßgerichte für das
Auseinandersetzungsverfahren ein Pfleger bestellt, so kommt dafür die in § 105
bestimmte Gebühr in Ansatz. Bei der Gebührenberechnung ist der Betrag des
in dem Verfahren auf den Abwesenden entfallenen Anteils zu Grunde zu
legen. Ein Abzug der Schulden findet nicht statt.
Für die Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung der Nachlaß-
masse werden neben den in Abs. I bestimmten Gebühren besondere Gebühren
nicht angesetzt. Beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts auf diese Verhand-
lungen, so wird das Zweifache der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Wird die Erbteilung nicht unter Vermittelung des Gerichts vorgenommen,
sondern nur der Erbteilungsvertrag von den Beteiligten zu Protokoll gegeben,
so findet die Vorschrift des § 45 Anwendung.
Wird bei den Erbteilungsverhandlungen ein Dolmetscher zugezogen, so
finden die Vorschriften des § 72 entsprechende Anwendung.