Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Erhebung be- 
stimmter Nachlaß- 
kosten aus der 
Masse. 
Wertsberech 
nung in Nachlast- 
sachen. 
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Gebühr ist ausschließlich der Mit— 
erbe, der zur Anmeldung der Forderungen öffentlich aufgefordert hat. 
Die Vorschrift des 8 95 Abs. 2 findet Anwendung. 
§ 97. 
Für die Vorlegung der bei dem Nachlaßgerichte niedergelegten Erklärun- 
gen, Verzeichnisse und Anzeigen wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
Für die Vorlegung mehrerer dieselbe Angelegenheit betreffenden Schriftstücke 
kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz. 
8 98. 
Die Kosten der Sicherung eines Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und 
der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses sowie die Kosten für die Entgegen— 
nahme der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Te— 
stamentsvollstrecker dem Nachlaßgerichte gegenüber abzugebenden Erklärungen 
und für die auf Grund dieser Vorschriften von dem Nachlaßgerichte getroffenen 
Anordnungen können aus dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zah- 
lung der Kosten haften die Erben nach den Vorschriften über Nachlaßverbind- 
lichkeiten. 
« § 99. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist in den Fällen der §§ 87, 93, 
94 der Betrag der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Masse ohne Ab- 
zug der Schulden maßgebend. 
Im übrigen werden, vorbehältlich der Sonderbestimmungen der §§ 88 und 
96, in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von 
dem Betrage der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse 
nach Abzug der Schulden berechnet. Ist die Masse überschuldet, so werden 
die Gebühren in der untersten Wertsklasse angesetzt. 
Werden nur einzelne Teile der Masse von den in diesem Abschnitte 
bezeichneten Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werte 
dieser Teile berechnet. 
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhang stehende Massen, so 
ist deren Gesamtwert maßgebend. Die nach dem Gesamtwerte berechnete 
Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach dem Verhältnis ihres Werts
	        
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