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Abgabe von Er-
klärungen gegen-
107.
Für die Aufnahme oder Entgegennahme und die Weitergabe der nach
über dem Vor-den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftsgerichte
mundschaftsge-
richte.
gegenüber abzugebenden Erklärungen werden, soweit diese Erklärungen nicht
ein in diesem Abschnitte behandeltes Verfahren betreffen, fünf Zehnteile der
im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. Die Entgegennahme des dem
Vormundschaftsgerichte nach § 1640 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein-
zureichenden Vermögensverzeichnisses erfolgt gebührenfrei.
Sonstige Verrich-
tungen des Vor-
8 108.
Drei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten
mundschaftsge. Gebühr werden erhoben:
richts.
1.
2.
3.
für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe
oder der Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung;
für Entscheidungen über den Unterhalt der Kinder nach 8 1612 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs;
für die Übertragung der Ausübung der elterlichen Gewalt auf die
Mutter nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung
des Vaters oder der Mutter, sowie für die im Verhältnisse zwischen
Eltern und Kindern zum Schutze des Kindes oder seines Vermögens
nach § 1639 Abs. 1, § 1640 Absl. 2, §§ 1653, 1666, 1667, 1668,
1670, 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Anord-
nungen des Vormundschaftsgerichts;
für die Entscheidungen, die dem Vormundschaftsgericht auf dem Gebiete
des Eherechts übertragen sind;
.iim Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft für die Ersetzung der Zu-
stimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des über-
lebenden Ehegatten;
für sonstige Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht
auf Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kin-
der beziehen.
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Nr. 3 und 4 der Vater oder
die Mutter.