Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

438 
Abgabe von Er- 
klärungen gegen- 
107. 
Für die Aufnahme oder Entgegennahme und die Weitergabe der nach 
über dem Vor-den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftsgerichte 
mundschaftsge- 
richte. 
gegenüber abzugebenden Erklärungen werden, soweit diese Erklärungen nicht 
ein in diesem Abschnitte behandeltes Verfahren betreffen, fünf Zehnteile der 
im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. Die Entgegennahme des dem 
Vormundschaftsgerichte nach § 1640 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein- 
zureichenden Vermögensverzeichnisses erfolgt gebührenfrei. 
Sonstige Verrich- 
tungen des Vor- 
8 108. 
Drei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
mundschaftsge. Gebühr werden erhoben: 
richts. 
1. 
2. 
3. 
für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe 
oder der Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung; 
für Entscheidungen über den Unterhalt der Kinder nach 8 1612 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
für die Übertragung der Ausübung der elterlichen Gewalt auf die 
Mutter nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Verheiratung 
des Vaters oder der Mutter, sowie für die im Verhältnisse zwischen 
Eltern und Kindern zum Schutze des Kindes oder seines Vermögens 
nach § 1639 Abs. 1, § 1640 Absl. 2, §§ 1653, 1666, 1667, 1668, 
1670, 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Anord- 
nungen des Vormundschaftsgerichts; 
für die Entscheidungen, die dem Vormundschaftsgericht auf dem Gebiete 
des Eherechts übertragen sind; 
.iim Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft für die Ersetzung der Zu- 
stimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des über- 
lebenden Ehegatten; 
für sonstige Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht 
auf Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kin- 
der beziehen. 
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Nr. 3 und 4 der Vater oder 
die Mutter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.