Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Hat eine Rechnungslegung stattzufinden, so wird neben der in Abs. 1 
bestimmten Gebühr die Gebühr des 8 102 erhoben. 
Für die Berechnung des Werts des Gegenstands sind, soweit ein bestimm— 
ter Geldwert nicht erhellt, die Vorschriften des 8 38 maßgebend. 
8 109. 
. »- - » « : ·, · Bauschcharakter 
Ist für die Person, in deren Interesse eine unter die Bestimmungen und G#hbng der 
der §§ 105, 108 fallende Fürsorgetätigkeit des Vormundschaftsgerichts aus= in diesem Ab- 
geübt wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft angeordnet, lchige hestmm. 
auf welche die Vorschriften der §§ 101 bis 104 Anwendung finden, so dürfen 
neben den in den §§ 101 bis 104 bestimmten Gebühren dem Mündel, 
Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Ge- 
bühren nach §§ 105, 108 nicht angesetzt werden, unbeschadet einer nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes etwa begründeten Zahlungspflicht eines Dritten. 
Soweit bei einem Geschäfte, für welches nach Abs. 1 dem Mündel, 
Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Kosten 
nicht angesetzt werden dürfen, neben diesem noch andere Personen beteiligt sind, 
haben diese die für das Geschäft bestimmten Kosten nach Verhältnis ihres An- 
teils zu entrichten. 
8 110. 
Bei minderjährigen, geisteskranken, geistesschwachen und gebrechlichen Per- 
sonen werden die aus Anlaß einer Vormundschaft oder einer unter die Vor- 
schriften des § 104 fallenden Pflegschaft oder Beistandschaft geschuldeten Ge- 
bühren während der Dauer der Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
nur insoweit erhoben, als sie aus den nach Bestreitung des Unterhalts und 
der Erziehung des Mündels oder sonstigen Pflegebefohlenen übrig bleibenden 
Uberschüssen der Einkünfte seines Vermögens gedeckt werden können. Ergibt 
sich bei einer Rechnungslegung ein solcher Überschuß, so ist dieser alsbald zur 
Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und zwar zunächst zur Deckung 
der noch nicht berichtigten Auslagen zu verwenden. Im Falle des § 104 Abs. 
2 wird, soweit nötig, auch der Betrag des überschusses der Einkünfte vom 
Vormundschaftsgerichte nach freiem Ermessen festgesetzt.
	        
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