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Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für die Erhebung der entstan-
denen Schreibgebühren und Postgebühren. Im übrigen kommen Auslagen ohne
Rücksicht auf die in Abs. 1 geordneten Beschränkungen zur Erhebung.
111.
Die nach § 110 gestundeten Kosten sind nach Beendigung der Vor-
mundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft, bei weiblichen Mündeln nach ihrer
Verheiratung, aus dem Vermögen des Mündels oder sonstigen Pflegebefohlenen
zu erheben. Sie bleiben jedoch ganz außer Ansatz, soweit der Bestand des
Vermögens des Mündels nach Abzug der Schulden den Betrag von 500 Mark
nicht übersteigt. Der Wert der ausschließlich zum persönlichen Gebrauche des
Mündels bestimmten Sachen (insbesondere Kleider, Schmucksachen, Arbeits-
geräte) bleibt dabei außer Ansatz.
Die Verjährung der nach § 110 gestundeten Kosten beginnt erst mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistand-
schaft beendigt worden ist.
§ 112.
m— Für die bei der Einsetzung eines Familienrats dem Vormundschafts-
gericht obliegende Tätigkeit werden zwei Zehnteile der in § 101 bestimmten
Gebühr erhoben.
Im übrigen kommen für die Tätigkeit des Familienrats die in diesem
Abschnitte für die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts bestimmten Ge-
bühren in Ansatz.
Die Vorschriften der §§ 110, 111 finden Anwendung.
8 113.
ugabee Von- Der Beendigung der Vormundschaft ist es im Sinne dieses Abschnitts
anderes Gericht. gleichzuachten, wenn die Vormundschaft an eine andere Behörde abgegeben
wird, die außerhalb des Großherzogtums ihren Sitz hat.