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8 118.
Die in § 117 bestimmte Gebühr wird nur zu fünf Zehnteilen erhoben:
1. für die Übereignung eines Grundstücks auf Abkömmlinge des bisherigen
Eigentümers, falls diese auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige
Erbrecht abgeschlossenen Vertrags erfolgt;
2. im Falle der Erbfolge für die Ubereignung eines Nachlaßgrundstücks
auf Abkömmlinge, Vorfahren oder den Ehegatten des Erblassers, ohne
Unterschied, ob die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen oder
auf gesetzlicher Vorschrift beruht, und ob eine Auseinandersetzung unter
mehreren Miterben voraufgegangen ist oder nicht. Dem Erben stehen
die in einer Verfügung von Todeswegen Bedachten gleich, welche zu
dem Erblasser in dem bezeichneten Verhältnisse stehen.
Dem Falle der Erbfolge wird der Fall der Nacherbfolge und der
Nachfolge in ein Familienfideikommiß sowie der Fall gleichgeachtet, wenn
ein Nachlaßgrundstück von dem Erben einem Pflichtteilsberechtigten zur
Abfindung seines Pflichtteilsanspruchs überlassen wird.
8 119.
Ist im Falle der Übereignung eines Grundstücks auf mehrere Miteigen—
tümer die Übereignungsgebühr zum Teil nach 8 117, zum Teil nach 8 118
zu erheben, so hat jeder Miteigentümer den Gebührenbetrag zu entrichten, der
auf seinen Anteil entfallen würde, wenn die Gesamtgebühr nach dem für ihn
maßgebenden Gebührensatze zu berechnen wäre.
8 120.
Im Falle des Austausches eines Grundstücks oder mehrerer Grundstücke
gegen ein oder mehrere andere Grundstücke wird die Übereignungsgebühr nur
einmal nach dem Werte des einen Tauschgegenstands und bei verschiedenem
Werte der beiden Tauschgegenstände nach dem höheren Werte berechnet.
Schuldner dieser Gebühr ist der Erwerber des höher bewerteten Tausch—
gegenstands. Neben ihm haftet bis zu dem Betrage, der nach dem Werte des
anderen Tauschgegenstands zu erheben gewesen wäre, dessen Erwerber als Ge—
samtschuldner.