Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Übereignung vor dem Inkrafttreten des Nachtragsgesetzes vom 25. August 
1909 erfolgt ist. Hat die Ubereignung vor mehr als dreißig Jahren vor dem 
Inkrafttreten dieses Nachtragsgesetzes stattgefunden, so ist die Zuschlagsgebühr 
alsbald fällig, soweit nicht bereits vor diesem Inkrafttreten auf Grund der 
bisherigen gesetzlichen Vorschriften die Zuschlagsgebühr erhoben worden ist. 
Wird nach der Auflösung der Gesellschaft das Grundstück auf die Namen 
der bisherigen Gesellschafter oder auf einen von ihnen umgeschrieben, so kommt 
dafür von dem Werte des ganzen Grundstücks die in 8 117 bestimmte Ge— 
bühr in Ansatz. Dies gilt auch dann, wenn bei bestehender Gesellschaft das 
Grundstück aufhört, zum Gesellschaftsvermögen zu gehören. 
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 finden auch Anwendung auf Komman— 
ditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge— 
sellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, 
Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften, Stiftungen und rechtsfähige Vereine. 
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben von Grund- 
stücken, die öffentlichen Verkehrszwecken oder einem wohltätigen oder gemein- 
nützigen Zwecke dienen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet 
in zweifelhaften Fällen das Staatsministerium. 
§ 124. 
Die in den §§ 117 ff. bestimmte Gebühr umfaßt die Vergütung für Vauschcharakter 
alle Verrichtungen des Gerichts, die unmittelbar auf die Ubereignung und deribereignungs. 
deren Beurkundung gerichtet sind, einschließlich der erforderlichen Bemerkungen 
im Hypothekenbuche. Insbesondere kommen für die Beurkundung der zur 
Herbeiführung der Ubereignung erforderlichen Anträge und sonstigen Er- 
klärungen besondere Gebühren nicht in Ansatz, falls diese Erklärungen vor 
dem Gericht abgegeben werden. 
Ingleichen wird die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins nicht er- 
hoben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zum Zwecke der 
libereignung von Nachlaßgrundstücken gebraucht wird, und die Übereignung 
durch das Gericht erfolgt, das den Erbschein ausgestellt hat. Die Vorschrift 
des § 99 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Dagegen kommen für alle sonstigen Verrichtungen des Gerichts, die nicht 
das Ubereignungsgeschäft selbst betreffen, die Gebühren besonders in Ansatz. 
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