Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 126. 
Auf die in den 88 117 ff. bestimmte Gebühr werden angerechnet: 
1. die Gebühren, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 bei einem anderen Groß- 
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind; 
2. die Gebühren für die Beurkundung des der ÜUbereignung zu Grunde 
liegenden Vertrags oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender 
oder abändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei demselben 
oder einem anderen Großherzoglichen Gericht oder bei einem gemäß § 
96 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuständigen 
Gemeindevorstand in Ansatz gebracht worden sind. 
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die in 
den §§ 117 ff. bestimmte Gebühr, so wird diese auf jene Gebühren ange- 
rechnet. Ist eine der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren bei einem Ge- 
meindevorstand in Ansatz gebracht worden, so wird, wenn sie höher ist als 
die in den §§ 117 ff. bestimmte Gebühr, letztere nicht erhoben. 
8 126. 
Sicherstellung Die Beurkundung eines zwecks gerichtlicher Übereignung eines Grund— 
der Staatskasse. R„ % » Z »» , 
stücks überreichten Veräußerungsvertrags und die Grundstücksübereignung selbst 
können von der vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der entste— 
henden Kosten abhängig gemacht werden. Über Erinnerungen gegen derartige 
Anordnungen wird im Aussichtsweg entschieden. 
. 127. 
u emmdstücksten. Für die Beurkundung und Bestätigung der Teilung eines Grundstücks 
" werden drei Zehnteile der in § 117 bestimmten Gebühr erhoben. Diese Ge- 
bühr wird auch erhoben in dem Verfahren wegen Zerschlagung gebundener 
(geschlossener) Güter, einschließlich der Rittergüter und der vormaligen Lehn- 
güter, sowie in dem Verfahren wegen Abtrennung einzelner Grundstücke aus 
solchen Gütern. Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 38 
Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine 
Eigentumsveränderung beurkundet wird.
	        
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