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8 126.
Auf die in den 88 117 ff. bestimmte Gebühr werden angerechnet:
1. die Gebühren, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 bei einem anderen Groß-
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind;
2. die Gebühren für die Beurkundung des der ÜUbereignung zu Grunde
liegenden Vertrags oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender
oder abändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei demselben
oder einem anderen Großherzoglichen Gericht oder bei einem gemäß §
96 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zuständigen
Gemeindevorstand in Ansatz gebracht worden sind.
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die in
den §§ 117 ff. bestimmte Gebühr, so wird diese auf jene Gebühren ange-
rechnet. Ist eine der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren bei einem Ge-
meindevorstand in Ansatz gebracht worden, so wird, wenn sie höher ist als
die in den §§ 117 ff. bestimmte Gebühr, letztere nicht erhoben.
8 126.
Sicherstellung Die Beurkundung eines zwecks gerichtlicher Übereignung eines Grund—
der Staatskasse. R„ % » Z »» ,
stücks überreichten Veräußerungsvertrags und die Grundstücksübereignung selbst
können von der vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der entste—
henden Kosten abhängig gemacht werden. Über Erinnerungen gegen derartige
Anordnungen wird im Aussichtsweg entschieden.
. 127.
u emmdstücksten. Für die Beurkundung und Bestätigung der Teilung eines Grundstücks
" werden drei Zehnteile der in § 117 bestimmten Gebühr erhoben. Diese Ge-
bühr wird auch erhoben in dem Verfahren wegen Zerschlagung gebundener
(geschlossener) Güter, einschließlich der Rittergüter und der vormaligen Lehn-
güter, sowie in dem Verfahren wegen Abtrennung einzelner Grundstücke aus
solchen Gütern. Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 38
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine
Eigentumsveränderung beurkundet wird.