447
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum durch Teilung
in Natur unter die bisherigen Miteigentümer (§ 752 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) aufgehoben, so wird die nach Abs. 1 Satz 1 berechnete Gebühr auf
die einzelnen Erwerber der Teilstücke nach dem Verhältnisse des Werts der
letzteren verteilt.
§ 128.
In dem Verfahren, durch welches ein Grundstück zum Bestandteil eines # rustücksver=
anderen Grundstücks gemacht wird, werden fünf Zehnteile der im Tarife B
bestimmten Gebühr erhoben.
Werden mehrere Grundstücke desselben Eigentümers dadurch zu einem
Grundstücke vereinigt, daß der Eigentümer sie unter einer Nummer im Ka-
taster katastrieren läßt, so werden drei Zehnteile der im Tarife B bestimmten
Gebühr erhoben.
Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 38 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Für die erforderlichen Beurkundungen kommt eine besondere Gebühr nicht
in Ansatz.
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine
Eigentumsveränderung beurkundet wird, oder wenn nach dem Zeugnisse des
Vermessungsamts die Vereinigung der Grundstücke in den Fällen von Abs. 1, 2
im öffentlichen Interesse liegt.
§ 129.
Für die Eintragung einer Hypothek wird eine Gebühr in Höhe von drei voreibeten
Zehnteilen vom Hundert des Werts erhoben. Eintragung.
§ 130.
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zu-
gunsten des bisherigen Eigentümers oder seiner Abkömmlinge, Vorfahren oder
seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek werden nur fünf Zehnteile der in
§ 129 bestimmten Gebühr erhoben.
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genannten
Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek an einem
Nachlaßgrundstück eingeräumt hat.