Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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§ 131. 
2. Vormerkung. Für die Vormerkung einer Hypothek im Hypothekenbuche werden fünf 
Zehnteile der in § 129 bestimmten Gebühr erhoben. 
Ist der Betrag, für welchen die Hypothek vorzumerken ist, noch unbestimmt, 
so findet auf die Berechnung des Werts die Vorschrift des § 38 Abs. l ent— 
sprechende Anwendung. 
Erfolgt später die Eintragung, so wird die für die Vormerkung erhobene 
Gebühr auf die für die Eintragung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung 
gebracht. 
8 132. 
NNN“3 der Für die Vormerkung der Fideikommißeigenschaft eines Grundstücks wird 
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eines Nachfolgebe- stücks berechnet. Z„ Z « . ., . 
rechtigten. Für die Vormerkung eines Nachfolgeberechtigten kommt ein Zehnteil der 
in Abs. 1 bestimmten Gebühr in Ansatz. 
8 133. 
eindormerunn Für die Vormerkung eines jeden anderen Rechts oder Anspruchs werden 
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Rechts. fünf Zehnteile der in § 129 bestimmten Gebühr erhoben, ohne Unterschied, 
ob die Vormerkung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgt. 
Liegen in Ansehung eines unter Abs. 1 fallenden Rechts die Voraus- 
setzungen des § 130 vor, so kommen nur zwei Zehnteile der in § 129 be- 
stimmten Gebühr in Ansatz. 
Kommt es auf Grund eines vorgemerkten Eigentumsanspruchs demnächst 
zur Ubereignung, so ist die für die Vormerkung erhobene Gebühr auf die Über- 
eignungsgebühr in Anrechnung zu bringen. 
8 134. 
Veränderungen Für die Einzeichnung der Ubertragung oder Belastung eines eingetragenen 
eines eingetrage- . . » . . . . 
nen oder vorge. oder vorgemerkten Rechts werden drei Zehnteile, für die Einzeichnung einer 
merkten Rechts. Anderung des Zinsfußes eines verzinslichen Rechts ein Zehnteil, für die 
Bemerkung einer sonstigen Anderung zwei Zehnteile der Gebühr erhoben, die 
für die Eintragung oder Vormerkung des Rechts zu erheben sein würde. Die 
Gebührenermäßigung nach § 130 bleibt dabei außer Betracht.
	        
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