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§ 131.
2. Vormerkung. Für die Vormerkung einer Hypothek im Hypothekenbuche werden fünf
Zehnteile der in § 129 bestimmten Gebühr erhoben.
Ist der Betrag, für welchen die Hypothek vorzumerken ist, noch unbestimmt,
so findet auf die Berechnung des Werts die Vorschrift des § 38 Abs. l ent—
sprechende Anwendung.
Erfolgt später die Eintragung, so wird die für die Vormerkung erhobene
Gebühr auf die für die Eintragung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung
gebracht.
8 132.
NNN“3 der Für die Vormerkung der Fideikommißeigenschaft eines Grundstücks wird
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eines Nachfolgebe- stücks berechnet. Z„ Z « . ., .
rechtigten. Für die Vormerkung eines Nachfolgeberechtigten kommt ein Zehnteil der
in Abs. 1 bestimmten Gebühr in Ansatz.
8 133.
eindormerunn Für die Vormerkung eines jeden anderen Rechts oder Anspruchs werden
gen "
Rechts. fünf Zehnteile der in § 129 bestimmten Gebühr erhoben, ohne Unterschied,
ob die Vormerkung auf Antrag oder von Amtswegen erfolgt.
Liegen in Ansehung eines unter Abs. 1 fallenden Rechts die Voraus-
setzungen des § 130 vor, so kommen nur zwei Zehnteile der in § 129 be-
stimmten Gebühr in Ansatz.
Kommt es auf Grund eines vorgemerkten Eigentumsanspruchs demnächst
zur Ubereignung, so ist die für die Vormerkung erhobene Gebühr auf die Über-
eignungsgebühr in Anrechnung zu bringen.
8 134.
Veränderungen Für die Einzeichnung der Ubertragung oder Belastung eines eingetragenen
eines eingetrage- . . » . . . .
nen oder vorge. oder vorgemerkten Rechts werden drei Zehnteile, für die Einzeichnung einer
merkten Rechts. Anderung des Zinsfußes eines verzinslichen Rechts ein Zehnteil, für die
Bemerkung einer sonstigen Anderung zwei Zehnteile der Gebühr erhoben, die
für die Eintragung oder Vormerkung des Rechts zu erheben sein würde. Die
Gebührenermäßigung nach § 130 bleibt dabei außer Betracht.