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Als Übertragung einer Hypothek wird es auch angesehen, wenn der Pfand-
schuldner die Stelle einer getilgten, aber noch nicht gelöschten Pfandschuld einem
neuen Gläubiger einräumt, oder wenn bei einer Hypothek der in 8 157 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art die Bestel—
lung eines Vertreters für den jeweiligen Gläubiger ins Hypothekenbuch ein—
getragen wird.
8 136.
Für die Erneuerung einer Eintragung oder Vormerkung werden fünf Kruenernusciner
Zehnteile der Gebühr erhoben, die für die Eintragung oder Vormerkung des Vormerkung.
Rechts zu erheben sein würde. Die Gebührenermäßigung nach § 130 bleibt
dabei außer Betracht.
Erfolgt die Erneuerung bei Gelegenheit einer anderen Einzeichnung in
das Hypothekenbuch, so darf die nach Abs. 1 zu erhebende Gebühr den Höchst-
betrag von 2 Mark nicht überschreiten.
Erfolgt die Erneuerung einer Hypothek infolge einer Übertragung, so
wird neben der Gebühr für die Ubertragung eine besondere Gebühr für die
Erneuerung nicht berechnet.
8 136.
Für die Löschung eines eingetragenen oder vorgemerkten Rechts werden Löschungen.
zwei Zehnteile und, wenn lediglich einzelne Grundstücke aus der Mithaft ent-
lassen werden, nur ein Zehnteil der Gebühr erhoben, die für die Eintragung oder
Vormerkung des Rechts zu erheben sein würde. Die Gebührenermäßigung
nach § 130 bleibt dabei außer Betracht.
8 137.
Für die gerichtliche Bestätigung eines der Einzeichnung in das Hypo— Gerichtliche Be-
thekenbuch nicht bedürfenden Rechts an einem Grundstücke wird die in § 129 stätigung= Verän-
derung und Auf-
besti » hebung eines nicht
stimmte Gebühr erhoben. erhengietiche
Für die Verrichtungen des Gerichts bei der Übertragung, Belastung oder den Rechts.
sonstigen Anderung eines Rechts der in Abs. 1 bezeichneten Art kommen drei
Zehnteile, für die Verrichtungen bei der Aufhebung eines solchen Rechts zwei
Zehnteile der Gebühr in Ansatz, die für die Bestätigung des Rechts zu erheben
sein würde.